← Österreich

{'item': '2006/06/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2007 Geschäftszahl2006/06/0132 RechtssatzDie Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Berufungswerber die offenkundige Verspätung eines Rechtsmittels vorzuhalten. Sie hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber jedoch vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 1997, Zl. 95/21/0285). Auch wenn es in diesem Fall um die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides gegangen ist, kommen die angeführten Grundsätze bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung auch im vorliegenden Fall zur Anwendung, in dem es um die Frage des rechtzeitigen Einlangens der Berufung geht. Im vorliegenden Verfahren vor Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist auf Grund ausdrücklicher Anordnung im Sinne des Art. II Abs. 3 EGVG auch das AVG anzuwenden. Angesichts des Beschwerdevorbringens, dem in der vorliegenden Verfahrenskonstellation das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom
  2. Juli 2007, Zl. 2007/07/0068), wären zur Frage des Eintreffens der im vorliegenden Fall gefaxten Berufung weitere Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf ein Einzelprotokoll über die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers vorgenommene Übermittlung der Berufung am
  3. März 2005, sofern sein Faxgerät derartige Einzelprotokolle über erfolgte Versendungen auswirft, bzw. das Protokoll betreffend die am
  4. März 2005 zu der fraglichen Zeit (17.55) beim Empfangsgerät - mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Telefax-Nummer - eingelangten Sendungen) sowie die Gewährung von Parteiengehör vorzunehmen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Berufungswerber die offenkundige Verspätung eines Rechtsmittels vorzuhalten. Sie hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber jedoch vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1997, Zl. 95/21/0285). Auch wenn es in diesem Fall um die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides gegangen ist, kommen die angeführten Grundsätze bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung auch im vorliegenden Fall zur Anwendung, in dem es um die Frage des rechtzeitigen Einlangens der Berufung geht. Im vorliegenden Verfahren vor Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist auf Grund ausdrücklicher Anordnung im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 3, EGVG auch das AVG anzuwenden. Angesichts des Beschwerdevorbringens, dem in der vorliegenden Verfahrenskonstellation das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht vergleiche u.a. das Erkenntnis vom
  6. Juli 2007, Zl. 2007/07/0068), wären zur Frage des Eintreffens der im vorliegenden Fall gefaxten Berufung weitere Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf ein Einzelprotokoll über die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers vorgenommene Übermittlung der Berufung am
  7. März 2005, sofern sein Faxgerät derartige Einzelprotokolle über erfolgte Versendungen auswirft, bzw. das Protokoll betreffend die am
  8. März 2005 zu der fraglichen Zeit (17.55) beim Empfangsgerät - mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Telefax-Nummer - eingelangten Sendungen) sowie die Gewährung von Parteiengehör vorzunehmen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.