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{'item': '2006/06/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2006 Geschäftszahl2006/06/0134 RechtssatzDie Regelung über das Anzeigeverfahren im § 33 Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geht ausdrücklich von der vollständigen und mängelfreien Anzeige eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens aus. Das angezeigte Vorhaben gilt gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk. BauG in der angeführten Novelle als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. § 13 Abs. 3 AVG ist im Anzeigeverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG (sowohl in der anzuwendenden Fassung wie auch in der Stammfassung) im Falle einer unvollständigen oder mangelhaften Bauanzeige anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0103). (Hier: Da § 33 Abs. 5 Stmk. BauG in Bezug auf die allfällige amtswegige Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens auf Grund einer Bauanzeige gleichfalls auf das Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige abstellt [eine solche Einleitung darf binnen acht Wochen nach Einlangen einer solchen Anzeige bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfolgen], deutete die Behörde die vorliegende Bauanzeige zwar im Widerspruch zu dieser Bestimmung bereits als Bauansuchen in einem Baubewilligungsverfahren. Die Bauwerberin macht aber gar nicht geltend, dass sie sich auch dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass die eingebrachte Bauanzeige als Bauansuchen behandelt und als solches zurückgewiesen worden sei. Abgesehen davon wird die Bauwerberin aber durch die vorgenommene Zurückweisung des Bauansuchens [an Stelle der zutreffenden Zurückweisung der Bauanzeige] in keinen Rechten verletzt.)Die Regelung über das Anzeigeverfahren im Paragraph 33, Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, geht ausdrücklich von der vollständigen und mängelfreien Anzeige eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens aus. Das angezeigte Vorhaben gilt gemäß Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz Stmk. BauG in der angeführten Novelle als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist im Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 33, Stmk. BauG (sowohl in der anzuwendenden Fassung wie auch in der Stammfassung) im Falle einer unvollständigen oder mangelhaften Bauanzeige anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0103). (Hier: Da Paragraph 33, Absatz 5, Stmk. BauG in Bezug auf die allfällige amtswegige Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens auf Grund einer Bauanzeige gleichfalls auf das Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige abstellt [eine solche Einleitung darf binnen acht Wochen nach Einlangen einer solchen Anzeige bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfolgen], deutete die Behörde die vorliegende Bauanzeige zwar im Widerspruch zu dieser Bestimmung bereits als Bauansuchen in einem Baubewilligungsverfahren. Die Bauwerberin macht aber gar nicht geltend, dass sie sich auch dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass die eingebrachte Bauanzeige als Bauansuchen behandelt und als solches zurückgewiesen worden sei. Abgesehen davon wird die Bauwerberin aber durch die vorgenommene Zurückweisung des Bauansuchens [an Stelle der zutreffenden Zurückweisung der Bauanzeige] in keinen Rechten verletzt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.