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{'item': '2006/06/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2006/06/0136 RechtssatzEs trifft nicht zu, dass es unvorstellbar sei, dass eine Behörde zunächst Rechtshilfe leiste, um eine Bestrafung zu ermöglichen, um dann anschließend bei der Vollstreckung zu erklären, für die Vollstreckung werde "aber dann keine Rechtshilfe mehr geleistet", und dass es denkunmöglich sei, dem Rechtshilfeabkommen (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990) einen solchen Inhalt zu unterstellen. Einerseits stellt die Erledigung eines Vollstreckungsersuchens für die ersuchte Behörde im anderen Staat einen gewissen Aufwand dar, sodass verfahrensökonomische Aspekte nicht zu vernachlässigen sind, andererseits kann der öffentlich-rechtliche Titel auch im Inland vollstreckt werden. Folgerichtig sieht daher Art. 5 des Abkommens keine Wertschwelle als Zulässigkeitserfordernis für die Leistung von Rechtshilfe vor. Art. 5 des Abkommens ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung von Zulassungsdaten an die ausländische Behörde, wie auch § 86 Abs. 3 KFG

  1. Dazu kann auf die näheren Ausführungen bereits im Erkenntnis vom
  2. September 2007, Zl. 2006/06/0322 zu einer vergleichbaren Problematik (Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) verwiesen werden, die sich sinngemäß auch auf diesen Beschwerdefall übertragen lassen. § 103 KFG ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich.Es trifft nicht zu, dass es unvorstellbar sei, dass eine Behörde zunächst Rechtshilfe leiste, um eine Bestrafung zu ermöglichen, um dann anschließend bei der Vollstreckung zu erklären, für die Vollstreckung werde "aber dann keine Rechtshilfe mehr geleistet", und dass es denkunmöglich sei, dem Rechtshilfeabkommen (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,) einen solchen Inhalt zu unterstellen. Einerseits stellt die Erledigung eines Vollstreckungsersuchens für die ersuchte Behörde im anderen Staat einen gewissen Aufwand dar, sodass verfahrensökonomische Aspekte nicht zu vernachlässigen sind, andererseits kann der öffentlich-rechtliche Titel auch im Inland vollstreckt werden. Folgerichtig sieht daher Artikel 5, des Abkommens keine Wertschwelle als Zulässigkeitserfordernis für die Leistung von Rechtshilfe vor. Artikel 5, des Abkommens ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung von Zulassungsdaten an die ausländische Behörde, wie auch Paragraph 86, Absatz 3, KFG
  3. Dazu kann auf die näheren Ausführungen bereits im Erkenntnis vom
  4. September 2007, Zl. 2006/06/0322 zu einer vergleichbaren Problematik (Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) verwiesen werden, die sich sinngemäß auch auf diesen Beschwerdefall übertragen lassen. Paragraph 103, KFG ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.