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{'item': '2006/06/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2010 Geschäftszahl2006/06/0152 RechtssatzIm Fall eines Umbaues und der Änderung des Verwendungszweckes eines bereits im Mindestabstand errichteten Gebäudes, mit dem keine in den Mindestabstand weiter hineinreichende neue Bebauung erfolgte, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Abstandsnachsicht zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaues weiter verwenden zu können, den Kriterien einer zweckmäßigen Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 9 Vlbg BauG 1972 im allgemeinen entspricht (Hinweis E vom

  1. Oktober 1992, 92/06/0064, und E vom
  2. September 2003, 2000/06/0021). Es ist daher dem Umstand ein erhebliches Gewicht beizumessen, dass es sich dabei um eine Baumaßnahme handelt, durch welche einerseits der Abstand nicht weiter verringert wird, andererseits aber auch ein konsentierter Baubestand weitere Verwendung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat also bereits zur alten Rechtslage (§ 6 Abs. 9 Vlbg BauG 1972), bei der es um Gründe einer "zweckmäßigeren Bebauung" gegangen ist, judiziert, dass eine solche dann gegeben ist, wenn sonst eine zweckmäßige Bebauung "nicht möglich wäre". Eben diesen Wortlaut hat der Gesetzgeber nun in § 7 Abs. 1 lit. b Vlbg BauG 2001 aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bisherige Judikatur zu § 6 Abs. 9 Vlbg BauG 1972 auch für die neue Rechtslage heranzuziehen ist (Hinweis E vom
  3. Dezember 2009, 2009/06/0194).Im Fall eines Umbaues und der Änderung des Verwendungszweckes eines bereits im Mindestabstand errichteten Gebäudes, mit dem keine in den Mindestabstand weiter hineinreichende neue Bebauung erfolgte, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Abstandsnachsicht zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaues weiter verwenden zu können, den Kriterien einer zweckmäßigen Bebauung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 im allgemeinen entspricht (Hinweis E vom
  4. Oktober 1992, 92/06/0064, und E vom
  5. September 2003, 2000/06/0021). Es ist daher dem Umstand ein erhebliches Gewicht beizumessen, dass es sich dabei um eine Baumaßnahme handelt, durch welche einerseits der Abstand nicht weiter verringert wird, andererseits aber auch ein konsentierter Baubestand weitere Verwendung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat also bereits zur alten Rechtslage (Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972), bei der es um Gründe einer "zweckmäßigeren Bebauung" gegangen ist, judiziert, dass eine solche dann gegeben ist, wenn sonst eine zweckmäßige Bebauung "nicht möglich wäre". Eben diesen Wortlaut hat der Gesetzgeber nun in Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 2001 aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bisherige Judikatur zu Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 auch für die neue Rechtslage heranzuziehen ist (Hinweis E vom
  6. Dezember 2009, 2009/06/0194).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.