RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2010 Geschäftszahl2006/06/0157 Rechtssatz§ 110 Abs. 7 Tir ROG 2001 betrifft die Erweiterung der am
- Juni 2005 bereits rechtmäßig bestehenden Handelsbetriebe. Durch § 110 Abs. 9 zweiter Satz Tir ROG 2001 erfährt diese Regelung eine Ausdehnung dahingehend, dass sie sinngemäß auch für am
- Juni 2005 noch nicht rechtmäßig bestehende Handelsbetriebe gilt. Welche Handelsbetriebe von dieser Erweiterung umfasst sind, regelt der erste Satz des Abs. 9, was sich aus dem Zusammenhang schon dadurch ergibt, dass der zweite Satz diesem ersten Satz nachgestellt ist und ohne den ersten Satz unverständlich bliebe. Auch der zweite Satz des § 110 Abs. 9 Tir ROG 2001 setzt somit voraus, dass am
- Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorgelegen ist. Er macht diese Voraussetzung, die sich schon aus seiner systematischen Nachstellung nach dem ersten Satz im selben Absatz ergibt, keineswegs hinfällig. Abgesehen davon umfasst der erste Satz des Abs. 9 Fälle, in denen die erstinstanzliche Baubewilligung am
- Juni 2005 bereits rechtskräftig gewesen ist, aber auch jene Fälle, in denen die erstinstanzliche Baubewilligung zwar erteilt, aber an diesem Tag noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Wird die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung in zweiter Instanz (aus anderen Gründen als der geänderten Rechtslage) versagt, erübrigt sich damit auch eine Regelung über die spätere Erweiterung des Handelsbetriebes. Nur dann, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung, sei es der ersten Instanz oder sei es der zweiten Instanz, vorliegt, kann eine derartige Regelung überhaupt zum Tragen kommen. Gerade für diesen Fall stellt der zweite Satz des Abs. 9 die Handelsbetriebe nach Abs. 9 erster Satz jenen gleich, die bereits von Abs. 7 erfasst sind. Es trifft daher nicht zu, dass die Bestimmung des Abs. 9 als Gesamtes gesehen dann, wenn man dem Wortlaut des ersten Satzes folgt, keinen Sinnzusammenhang ergäbe.Paragraph 110, Absatz 7, Tir ROG 2001 betrifft die Erweiterung der am
- Juni 2005 bereits rechtmäßig bestehenden Handelsbetriebe. Durch Paragraph 110, Absatz 9, zweiter Satz Tir ROG 2001 erfährt diese Regelung eine Ausdehnung dahingehend, dass sie sinngemäß auch für am
- Juni 2005 noch nicht rechtmäßig bestehende Handelsbetriebe gilt. Welche Handelsbetriebe von dieser Erweiterung umfasst sind, regelt der erste Satz des Absatz 9,, was sich aus dem Zusammenhang schon dadurch ergibt, dass der zweite Satz diesem ersten Satz nachgestellt ist und ohne den ersten Satz unverständlich bliebe. Auch der zweite Satz des Paragraph 110, Absatz 9, Tir ROG 2001 setzt somit voraus, dass am
- Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorgelegen ist. Er macht diese Voraussetzung, die sich schon aus seiner systematischen Nachstellung nach dem ersten Satz im selben Absatz ergibt, keineswegs hinfällig. Abgesehen davon umfasst der erste Satz des Absatz 9, Fälle, in denen die erstinstanzliche Baubewilligung am
- Juni 2005 bereits rechtskräftig gewesen ist, aber auch jene Fälle, in denen die erstinstanzliche Baubewilligung zwar erteilt, aber an diesem Tag noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Wird die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung in zweiter Instanz (aus anderen Gründen als der geänderten Rechtslage) versagt, erübrigt sich damit auch eine Regelung über die spätere Erweiterung des Handelsbetriebes. Nur dann, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung, sei es der ersten Instanz oder sei es der zweiten Instanz, vorliegt, kann eine derartige Regelung überhaupt zum Tragen kommen. Gerade für diesen Fall stellt der zweite Satz des Absatz 9, die Handelsbetriebe nach Absatz 9, erster Satz jenen gleich, die bereits von Absatz 7, erfasst sind. Es trifft daher nicht zu, dass die Bestimmung des Absatz 9, als Gesamtes gesehen dann, wenn man dem Wortlaut des ersten Satzes folgt, keinen Sinnzusammenhang ergäbe.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.