RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0173 RechtssatzDie Übergangsbestimmungen des Art. 10 und Art. 11 der Richtlinie 85/384/EWG idF des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS (im Folgenden: Architektur-RL) betreffen die Anerkennung der in Art. 11 Architektur-RL genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch jeden Mitgliedstaat, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen. Diese Anerkennung der angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise in Art. 11 betrifft überdies nur solche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen waren oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 99/06/0191). Für die für Österreich in Art. 11 Architektur-RL aufgezählten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise ergibt sich daraus, dass sie von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, wie Österreich die für die anderen Mitgliedstaaten genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise anerkennen muss. (Hier:Die Übergangsbestimmungen des Artikel 10 und Artikel 11, der Richtlinie 85/384/EWG in der Fassung des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS (im Folgenden: Architektur-RL) betreffen die Anerkennung der in Artikel 11, Architektur-RL genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch jeden Mitgliedstaat, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen. Diese Anerkennung der angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise in Artikel 11, betrifft überdies nur solche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen waren oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 99/06/0191). Für die für Österreich in Artikel 11, Architektur-RL aufgezählten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise ergibt sich daraus, dass sie von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, wie Österreich die für die anderen Mitgliedstaaten genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise anerkennen muss. (Hier: Für Österreich ergibt sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung, die verfahrensgegenständliche österreichische Baumeisterkonzession im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Die Erteilung der Berufsberechtigung durch die liechtensteinischen Behörden auf Grund der Übergangsbestimmungen der Art. 10 und 11 Architektur-RL, der als Befähigungsnachweis die österreichische Baumeisterkonzession zu Grunde lag und eine dreijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 2 des Liechtensteinischen Gesetzes vom
- September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, stellt kein liechtensteinisches Diplom im Sinne der Ergänzung der Architektur-RL im Zuge des EWR-Abkommens dar.)Für Österreich ergibt sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung, die verfahrensgegenständliche österreichische Baumeisterkonzession im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Die Erteilung der Berufsberechtigung durch die liechtensteinischen Behörden auf Grund der Übergangsbestimmungen der Artikel 10 und 11 Architektur-RL, der als Befähigungsnachweis die österreichische Baumeisterkonzession zu Grunde lag und eine dreijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, des Liechtensteinischen Gesetzes vom
- September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, stellt kein liechtensteinisches Diplom im Sinne der Ergänzung der Architektur-RL im Zuge des EWR-Abkommens dar.)