RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0173 RechtssatzIn seinem Urteil vom
- Jänner 2002 im Fall Nicolas Dreessen (II), Rechtssache C-31/00, hat der EuGH ausgesprochen (Rn. 27), dass die Mitgliedstaaten ihre sich aus der Auslegung der Art. 43 EG und Art. 47 EG durch den Gerichtshof aus den Urteilen vom
- Mai 1991 im Fall Vlassopoulou, Rechtssache C-340/89, Rn. 16, 19 und 20, vom
- Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92, im Fall Haim, Rn. 27 und 28 und vom
- September 2000 in der Rechtssache C-238/98, im Fall Hocsman, Rn. 23, ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei jeder Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem Beruf zu beachten haben, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, wenn das Diplom, dessen Inhaber der Gemeinschaftsbürger ist, nicht auf Grund einer Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome automatisch anerkannt wird, selbst wenn eine solche Richtlinie in dem betreffenden beruflichen Bereich erlassen worden ist. In diesem Zusammenhang ist es nach der Ansicht des EuGH unerheblich, dass der Betroffene, auch wenn er ein Diplom in einem Bereich vorlegt, für den eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen worden ist, sich nicht auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung berufen kann, weil sein Diplom in einem Drittland ausgestellt worden ist (wie es in der Rechtssache Hocsman der Fall gewesen sei) oder weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Mechanismus aus anderen Gründen nicht erfüllt sind (wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall sei) (Anm:In seinem Urteil vom
- Jänner 2002 im Fall Nicolas Dreessen (römisch zwei), Rechtssache C-31/00, hat der EuGH ausgesprochen (Rn. 27), dass die Mitgliedstaaten ihre sich aus der Auslegung der Artikel 43, EG und Artikel 47, EG durch den Gerichtshof aus den Urteilen vom
- Mai 1991 im Fall Vlassopoulou, Rechtssache C-340/89, Rn. 16, 19 und 20, vom
- Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92, im Fall Haim, Rn. 27 und 28 und vom
- September 2000 in der Rechtssache C-238/98, im Fall Hocsman, Rn. 23, ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei jeder Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem Beruf zu beachten haben, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, wenn das Diplom, dessen Inhaber der Gemeinschaftsbürger ist, nicht auf Grund einer Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome automatisch anerkannt wird, selbst wenn eine solche Richtlinie in dem betreffenden beruflichen Bereich erlassen worden ist. In diesem Zusammenhang ist es nach der Ansicht des EuGH unerheblich, dass der Betroffene, auch wenn er ein Diplom in einem Bereich vorlegt, für den eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen worden ist, sich nicht auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung berufen kann, weil sein Diplom in einem Drittland ausgestellt worden ist (wie es in der Rechtssache Hocsman der Fall gewesen sei) oder weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Mechanismus aus anderen Gründen nicht erfüllt sind (wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall sei) (Anm: nämlich dem Fall Dreessen II: in diesem Fall war der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien die Berechtigung zum Architekten anstrebte, Inhaber eines deutschen Ingenieurdiploms, das in Art. 11 der Richtlinie 85/384/EWG idF des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS nicht angeführt war).nämlich dem Fall Dreessen II: in diesem Fall war der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien die Berechtigung zum Architekten anstrebte, Inhaber eines deutschen Ingenieurdiploms, das in Artikel 11, der Richtlinie 85/384/EWG in der Fassung des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS nicht angeführt war).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.