RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0173 RechtssatzNach der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Judikatur des EuGH (beginnend mit dem Urteil vom
- Mai 1991 im Fall Vlassopoulou, Rechtssache C-340/89) ist Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Diese Rechtsprechung bringt nur einen den Grundfreiheiten des Vertrages innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck. Mit Richtlinien über die gemeinsamen Vorschriften und Kriterien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome wird die Einführung eines Systems bezweckt, das die Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Diplome verpflichtet und ihnen untersagt, von den Betroffenen die Einhaltung anderer Bedingungen zu verlangen als die, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind. Eine solche gegenseitige Anerkennung dieser Diplome macht den Rückgriff auf den dargelegten Grundsatz unnötig. Der genannte Grundsatz behält jedoch seine Bedeutung für Sachverhalte, die nicht von einer Richtlinie erfasst werden.Nach der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Judikatur des EuGH (beginnend mit dem Urteil vom
- Mai 1991 im Fall Vlassopoulou, Rechtssache C-340/89) ist Artikel 52, EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43, EG) dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Diese Rechtsprechung bringt nur einen den Grundfreiheiten des Vertrages innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck. Mit Richtlinien über die gemeinsamen Vorschriften und Kriterien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome wird die Einführung eines Systems bezweckt, das die Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Diplome verpflichtet und ihnen untersagt, von den Betroffenen die Einhaltung anderer Bedingungen zu verlangen als die, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind. Eine solche gegenseitige Anerkennung dieser Diplome macht den Rückgriff auf den dargelegten Grundsatz unnötig. Der genannte Grundsatz behält jedoch seine Bedeutung für Sachverhalte, die nicht von einer Richtlinie erfasst werden.