RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0173 RechtssatzNach der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Judikatur des EuGH (beginnend mit dem Urteil vom
- Mai 1991 im Fall Vlassopoulou, Rechtssache C-340/89) ist Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Führt die vergleichende Prüfung der Diplome und der entsprechenden Berufserfahrung zu der Feststellung, dass die durch das im Ausland ausgestellte Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates anzuerkennen, dass dieses Diplom und eventuell die entsprechende Berufserfahrung die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Ergibt der Vergleich dagegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden von den Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat (vgl. in diesem Sinn die Urteile in den Fällen Vlassopoulou, Rn. 19 und 20, und Hocsman (= Urteil vom
- September 2000 in der Rechtssache C-238/98), Rn. 36, weiters das Urteil vom
- Juli 1999 im Fall Fernandez de Bobadilla, Rechtssache C-234/97, Rn. 32 und 33).Nach der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Judikatur des EuGH (beginnend mit dem Urteil vom
- Mai 1991 im Fall Vlassopoulou, Rechtssache C-340/89) ist Artikel 52, EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43, EG) dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Führt die vergleichende Prüfung der Diplome und der entsprechenden Berufserfahrung zu der Feststellung, dass die durch das im Ausland ausgestellte Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates anzuerkennen, dass dieses Diplom und eventuell die entsprechende Berufserfahrung die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Ergibt der Vergleich dagegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden von den Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat vergleiche in diesem Sinn die Urteile in den Fällen Vlassopoulou, Rn. 19 und 20, und Hocsman (= Urteil vom
- September 2000 in der Rechtssache C-238/98), Rn. 36, weiters das Urteil vom
- Juli 1999 im Fall Fernandez de Bobadilla, Rechtssache C-234/97, Rn. 32 und 33).