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{'item': '2006/06/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0173 RechtssatzIn Zusammenhang mit der Frage, wie es gemeinschaftsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Berufszulassungsverfahren eines Gemeinschaftsangehörigen nicht in den Anwendungsbereich einer Anerkennungsrichtlinie fällt, hat der EuGH im Urteil vom

  1. Januar 2006, in der Rechtssache C-330/03 im Fall Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos gegen Administracion de Estado, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zusammengefasst, dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im gegenständlichen Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten (hier: der Niederlassungsfreiheit) ausüben müssen, und dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, nach ständiger Rechtsprechung nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Rn. 29 und 30 dieses Urteils). In diesem Urteil hat der EuGH den Schluss gezogen, dass gegebenenfalls - auf Antrag - auch eine begrenzte und teilweise Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geboten sein kann. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsrecht mit Bezug auf einen Übergangszeitraum den in Art. 11 lit. l der Richtlinie 85/384/EWG idF des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS (im Folgenden: Architektur-RL) angeführten österreichischen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen hinsichtlich des Zuganges und der Ausübung der Tätigkeit als Architekt im Sinne des Art. 1 Architektur-RL in allen anderen Mitgliedstaaten außer Österreich unter Einhaltung des Art. 23 Architektur-RL dieselbe Wirkung zuerkennt wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, die die anderen Mitgliedstaaten selbst im Fachgebiet Architektur ausstellen.In Zusammenhang mit der Frage, wie es gemeinschaftsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Berufszulassungsverfahren eines Gemeinschaftsangehörigen nicht in den Anwendungsbereich einer Anerkennungsrichtlinie fällt, hat der EuGH im Urteil vom
  2. Januar 2006, in der Rechtssache C-330/03 im Fall Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos gegen Administracion de Estado, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zusammengefasst, dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im gegenständlichen Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten (hier: der Niederlassungsfreiheit) ausüben müssen, und dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, nach ständiger Rechtsprechung nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist vergleiche die Rn. 29 und 30 dieses Urteils). In diesem Urteil hat der EuGH den Schluss gezogen, dass gegebenenfalls - auf Antrag - auch eine begrenzte und teilweise Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geboten sein kann. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsrecht mit Bezug auf einen Übergangszeitraum den in Artikel 11, Litera l, der Richtlinie 85/384/EWG in der Fassung des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS (im Folgenden: Architektur-RL) angeführten österreichischen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen hinsichtlich des Zuganges und der Ausübung der Tätigkeit als Architekt im Sinne des Artikel eins, Architektur-RL in allen anderen Mitgliedstaaten außer Österreich unter Einhaltung des Artikel 23, Architektur-RL dieselbe Wirkung zuerkennt wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, die die anderen Mitgliedstaaten selbst im Fachgebiet Architektur ausstellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.