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{'item': '2006/06/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2006/06/0204 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 (AB 1167 BlgNR. XX. GP) wird für den Fall, dass die zusätzliche (geeignete) Kundmachungsform (im Sinne des § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG) nicht vom Materiengesetzgeber geregelt ist, ausgeführt, dass es in diesem Fall der Behörde und letztlich den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes obliegt, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine bestimmte Kundmachungsform "eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt". Als mögliche (sozusagen zweite) Kundmachungen in diesem Sinne werden in den Materialien die Postwurfsendung und die Häuserkundmachung genannt. Zur Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet im dargelegten Sinne wird in der Literatur (Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 2001, S 39 f, FN 166) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend vertreten, dass dies davon abhängt, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen wird bei einer Kundmachung im Internet davon die Rede sein können, dass bei dieser Kundmachung sichergestellt ist, dass die Beteiligten davon voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet wird auch in diesem Fall nur dann zu bejahen sein, wenn diese mögliche Form der Kundmachung bei Verwaltungsverfahren der Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Nur dann kann man von den Beteiligten auch fordern können, dass sie regelmäßig im Internet diesbezüglich Nachschau halten. Auch Hengstschläger - Leeb (Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, S 398 f, Rz. 10) vertreten die Ansicht, dass eine Kundmachung via Internet derzeit nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen, etwa bei entsprechend ausgestatteten Beteiligten in speziellen Verfahren den Erfordernissen einer geeigneten zusätzlichen Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG (wie § 27 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG) entspräche. Für die Frage des Vorliegens einer geeigneten zweiten Kundmachung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG ist es ohne Bedeutung, ob der betreffende gegen den angenommenen Verlust der Parteistellung kämpfende Nachbar selbst einen solchen Internetzugang hat, weil es nach der Regelung um die Eignung der zweiten Kundmachung an sich geht.Nach den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 Ausschussbericht 1167 BlgNR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird für den Fall, dass die zusätzliche (geeignete) Kundmachungsform (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG) nicht vom Materiengesetzgeber geregelt ist, ausgeführt, dass es in diesem Fall der Behörde und letztlich den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes obliegt, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine bestimmte Kundmachungsform "eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt". Als mögliche (sozusagen zweite) Kundmachungen in diesem Sinne werden in den Materialien die Postwurfsendung und die Häuserkundmachung genannt. Zur Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet im dargelegten Sinne wird in der Literatur (Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 2001, S 39 f, FN 166) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend vertreten, dass dies davon abhängt, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen wird bei einer Kundmachung im Internet davon die Rede sein können, dass bei dieser Kundmachung sichergestellt ist, dass die Beteiligten davon voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet wird auch in diesem Fall nur dann zu bejahen sein, wenn diese mögliche Form der Kundmachung bei Verwaltungsverfahren der Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Nur dann kann man von den Beteiligten auch fordern können, dass sie regelmäßig im Internet diesbezüglich Nachschau halten. Auch Hengstschläger - Leeb (Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, S 398 f, Rz. 10) vertreten die Ansicht, dass eine Kundmachung via Internet derzeit nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen, etwa bei entsprechend ausgestatteten Beteiligten in speziellen Verfahren den Erfordernissen einer geeigneten zusätzlichen Kundmachung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG (wie Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG) entspräche. Für die Frage des Vorliegens einer geeigneten zweiten Kundmachung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG ist es ohne Bedeutung, ob der betreffende gegen den angenommenen Verlust der Parteistellung kämpfende Nachbar selbst einen solchen Internetzugang hat, weil es nach der Regelung um die Eignung der zweiten Kundmachung an sich geht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.