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{'item': '2006/06/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2006/06/0234 RechtssatzDas AVG ist von den Behörden der Rechtsanwaltskammer nicht anzuwenden. Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG nimmt die gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der Anwendung u.a. des AVG, die in dieser Ziffer an sich für Körperschaften des öffentlichen Rechtes vorgeschrieben ist, aus. Da auch die RAO für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bereich die Anwendung des AVG nicht vorsieht, waren in dem vorliegenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 1995, Zl. 94/19/1110, VwSlg 14242 A/1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als einen solchen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens an, dass den Parteien in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 AVG im vorliegenden Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ein Recht auf Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen zusteht. Ein Beschluss der Behörde über eine geltend gemachte Befangenheit ist auch im Hinblick auf die Regelung in § 26 Abs. 5 RAO selbständig anfechtbar (dies im Unterschied zu der anders gearteten Regelung im § 53 Abs. 2 AVG). Als Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens muss es auch angesehen werden, dass die Ablehnung eines Sachverständigen rechtzeitig erfolgen muss (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Spätere Ablehnungsanträge sind im vorliegenden Fall auch nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht habe geltend machen können (vgl. zum AVG das hg. Erkenntnis vom
  2. März 1967, Zl. 1638/66, VwSlg. 7106 A/1967).Das AVG ist von den Behörden der Rechtsanwaltskammer nicht anzuwenden. Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 31, EGVG nimmt die gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der Anwendung u.a. des AVG, die in dieser Ziffer an sich für Körperschaften des öffentlichen Rechtes vorgeschrieben ist, aus. Da auch die RAO für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bereich die Anwendung des AVG nicht vorsieht, waren in dem vorliegenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  3. April 1995, Zl. 94/19/1110, VwSlg 14242 A/1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als einen solchen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens an, dass den Parteien in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, AVG im vorliegenden Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ein Recht auf Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen zusteht. Ein Beschluss der Behörde über eine geltend gemachte Befangenheit ist auch im Hinblick auf die Regelung in Paragraph 26, Absatz 5, RAO selbständig anfechtbar (dies im Unterschied zu der anders gearteten Regelung im Paragraph 53, Absatz 2, AVG). Als Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens muss es auch angesehen werden, dass die Ablehnung eines Sachverständigen rechtzeitig erfolgen muss (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Spätere Ablehnungsanträge sind im vorliegenden Fall auch nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht habe geltend machen können vergleiche zum AVG das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1967, Zl. 1638/66, VwSlg. 7106 A/1967). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0260

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.