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{'item': '2006/06/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2007 Geschäftszahl2006/06/0257 RechtssatzDas sogenannte "Hauptgebäude" (Bezeichnung nicht im eigentlichen rechtlichen Sinn als Gegensatz zu einem Nebengebäude, sondern hier als Arbeitsbezeichnung für das ursprünglich vorgesehene Gebäude ohne den überdachten Abstellplatz) soll mit dem Gebäude des Nachbarn durch den in der Sachverhaltsdarstellung näher umschriebenen, durch drei Seitenwände begrenzten und überdachten Abstellplatz verbunden werden, wobei die Überdeckung mit der Feuermauer des Gebäudes des Nachbarn rund 1,60 m bei einer Höhe von 3,0 m beträgt. Das "unmittelbare Aneinanderbauen" im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk BauG wird bei der gekuppelten wie auch bei der geschlossenen Bebauungsweise (§ 4 Z 17 lit. b und c Stmk BauG) verwirklicht. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (tragender Aufhebungsgrund hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände) ist daher (zunächst) zu prüfen, ob durch die projektierte Verteilung der Baumassen auf dem zu bebauenden Grundstück in Bezug auf das Gebäude des Nachbarn die gekuppelte Bauweise verwirklicht wird, somit im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk BauG "unmittelbar" aneinander gebaut werden soll. Ideal- bzw. Modellfall der gekuppelten Bebauung sind zwei gleich große Häuser, die an der Grundgrenze aneinander gebaut werden ("Doppelhaus"), jeweils dreiseits freistehend. Eine Verpflichtung dahingehend, dass diese Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen Seite entlang der Grundgrenze gleich groß sein müssten oder zueinander nicht versetzt sein dürften, ist aber dem Gesetz fremd, zumal die vielfältigsten Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind, sodass es nicht zuletzt auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; mit einer bloß unerheblichen Überdeckung wird aber ein "Aneinanderbauen" im hier relevanten Sinn nicht verwirklicht. (Hier: Die Objekte sind zwar tatsächlich aneinander gebaut, das Maß an Überdeckung ist aber derart gering, dass damit keine gekuppelte Bauweise und damit kein "unmittelbares Aneinanderbauen" im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk BauG gegeben ist, einerlei, ob man nun diesen überdeckten Abstellplatz als eigenes Gebäude oder als Teil des sogenannten "Hauptgebäudes" ansähe.)Das sogenannte "Hauptgebäude" (Bezeichnung nicht im eigentlichen rechtlichen Sinn als Gegensatz zu einem Nebengebäude, sondern hier als Arbeitsbezeichnung für das ursprünglich vorgesehene Gebäude ohne den überdachten Abstellplatz) soll mit dem Gebäude des Nachbarn durch den in der Sachverhaltsdarstellung näher umschriebenen, durch drei Seitenwände begrenzten und überdachten Abstellplatz verbunden werden, wobei die Überdeckung mit der Feuermauer des Gebäudes des Nachbarn rund 1,60 m bei einer Höhe von 3,0 m beträgt. Das "unmittelbare Aneinanderbauen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk BauG wird bei der gekuppelten wie auch bei der geschlossenen Bebauungsweise (Paragraph 4, Ziffer 17, Litera b und c Stmk BauG) verwirklicht. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (tragender Aufhebungsgrund hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände) ist daher (zunächst) zu prüfen, ob durch die projektierte Verteilung der Baumassen auf dem zu bebauenden Grundstück in Bezug auf das Gebäude des Nachbarn die gekuppelte Bauweise verwirklicht wird, somit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk BauG "unmittelbar" aneinander gebaut werden soll. Ideal- bzw. Modellfall der gekuppelten Bebauung sind zwei gleich große Häuser, die an der Grundgrenze aneinander gebaut werden ("Doppelhaus"), jeweils dreiseits freistehend. Eine Verpflichtung dahingehend, dass diese Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen Seite entlang der Grundgrenze gleich groß sein müssten oder zueinander nicht versetzt sein dürften, ist aber dem Gesetz fremd, zumal die vielfältigsten Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind, sodass es nicht zuletzt auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; mit einer bloß unerheblichen Überdeckung wird aber ein "Aneinanderbauen" im hier relevanten Sinn nicht verwirklicht. (Hier: Die Objekte sind zwar tatsächlich aneinander gebaut, das Maß an Überdeckung ist aber derart gering, dass damit keine gekuppelte Bauweise und damit kein "unmittelbares Aneinanderbauen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk BauG gegeben ist, einerlei, ob man nun diesen überdeckten Abstellplatz als eigenes Gebäude oder als Teil des sogenannten "Hauptgebäudes" ansähe.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.