← Österreich

{'item': '2006/06/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2006 Geschäftszahl2006/06/0261 RechtssatzMit der Argumentation, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, versucht der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung (Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages) im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Art. 94 B-VG verstieße (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2004, Zl. 2004/06/0074, auf welches im hg. Erkenntnis vom
  2. November 2005, Zl. 2005/06/0340, verwiesen wurde). Schon vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer aus dem Beschluss des OGH vom
  3. April 2005, 6 Ob 43/05z, nichts zu gewinnen. Hier liegt ja nicht der Fall vor, dass ein Zahlungsauftrag noch nicht angeordnet bzw. noch nicht erlassen worden wäre. Vielmehr verweist der OGH in diesem Beschluss darauf, dass für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch (obwohl die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen bzw. von ihrer Einbringung abzusehen wäre), angeordnet und erlassen werden sollte, der Verpflichtete vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels (Strafverfolgungsanspruch) feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen einen Anspruch gemäß § 35 EO erheben oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs. 1 EO die Einstellung der Exekution beantragen könne. Sollte nun das Beschwerdevorbringen auch dahin zu verstehen sein, dass eine entsprechende Oppositionsklage des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, würde sein mit der Beschwerde verfolgtes Ziel auch hier darauf hinauslaufen, die Richtigkeit von Akten der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg überprüfen zu lassen.Mit der Argumentation, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, versucht der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung (Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages) im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Artikel 94, B-VG verstieße (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2004, Zl. 2004/06/0074, auf welches im hg. Erkenntnis vom
  5. November 2005, Zl. 2005/06/0340, verwiesen wurde). Schon vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer aus dem Beschluss des OGH vom
  6. April 2005, 6 Ob 43/05z, nichts zu gewinnen. Hier liegt ja nicht der Fall vor, dass ein Zahlungsauftrag noch nicht angeordnet bzw. noch nicht erlassen worden wäre. Vielmehr verweist der OGH in diesem Beschluss darauf, dass für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch (obwohl die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen bzw. von ihrer Einbringung abzusehen wäre), angeordnet und erlassen werden sollte, der Verpflichtete vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels (Strafverfolgungsanspruch) feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen einen Anspruch gemäß Paragraph 35, EO erheben oder mit einem Oppositionsgesuch nach Paragraph 40, Absatz eins, EO die Einstellung der Exekution beantragen könne. Sollte nun das Beschwerdevorbringen auch dahin zu verstehen sein, dass eine entsprechende Oppositionsklage des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, würde sein mit der Beschwerde verfolgtes Ziel auch hier darauf hinauslaufen, die Richtigkeit von Akten der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg überprüfen zu lassen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.