RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl2006/06/0266 RechtssatzGegen ein mündlich verkündetes und daher rechtlich existentes Straferkenntnis kann auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. Auch wenn die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- März 1988, Zl. 88/11/0031, zu den diesbezüglich vergleichbaren Regelungen betreffend die Beschwerdeerhebung im VwGG, und vom
- März 1993, Zl. 92/08/0234, zu § 62 Abs. 3 AVG; siehe auch Walter - Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts8, S. 260, in Rz 517, Pkt.3.). Nichts Anderes kann im Anwendungsbereich von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem StVG gelten. Mit dem hg. Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2005/06/0033, wurde für diesen Bereich nur ausgesprochen, dass im Falle des rechtzeitigen Verlangens einer schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 62 Abs. 3 AVG die Berufungsfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen beginnt. Dies betrifft aber - wie bereits ausgeführt - nicht die Frage, ab wann gegen ein Straferkenntnis betreffend eine Ordnungswidrigkeit eines Strafgefangenen, das mündlich verkündet und schriftlich zugestellt worden war, das vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden darf. § 120 Abs. 2 zweiter Satz StVG steht mit dieser Auslegung im Einklang. Danach kann Beschwerde frühestens am
- Tag, nach dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet wurde, erhoben werden.Gegen ein mündlich verkündetes und daher rechtlich existentes Straferkenntnis kann auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. Auch wenn die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- März 1988, Zl. 88/11/0031, zu den diesbezüglich vergleichbaren Regelungen betreffend die Beschwerdeerhebung im VwGG, und vom
- März 1993, Zl. 92/08/0234, zu Paragraph 62, Absatz 3, AVG; siehe auch Walter - Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts8, S. 260, in Rz 517, Pkt.3.). Nichts Anderes kann im Anwendungsbereich von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem StVG gelten. Mit dem hg. Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2005/06/0033, wurde für diesen Bereich nur ausgesprochen, dass im Falle des rechtzeitigen Verlangens einer schriftlichen Ausfertigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, AVG die Berufungsfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen beginnt. Dies betrifft aber - wie bereits ausgeführt - nicht die Frage, ab wann gegen ein Straferkenntnis betreffend eine Ordnungswidrigkeit eines Strafgefangenen, das mündlich verkündet und schriftlich zugestellt worden war, das vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden darf. Paragraph 120, Absatz 2, zweiter Satz StVG steht mit dieser Auslegung im Einklang. Danach kann Beschwerde frühestens am
- Tag, nach dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet wurde, erhoben werden.