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{'item': '2006/06/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2008 Geschäftszahl2006/06/0288 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0201, zu dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden auf einem Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausgesprochen, dass diesem Erfordernis durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen wird. Dies muss in gleicher Weise für die nunmehr im zweiten Satz des § 18 Abs. 4 AVG in gleichartiger Weise wie in der angeführten Novelle 1998 genannten Erfordernisse für die Ausfertigung einer Erledigung (u.a. der Name des Genehmigenden) gelten. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu. (Hier: Der Name des Genehmigenden geht aus der von der Partei vorgelegten Erledigung nicht in der geforderten erkennbaren Weise hervor. Die Unterschrift des Genehmigenden ist nicht leserlich und sein Name wurde auch nicht beigefügt, sondern der Name des Bürgermeisters. Die Unklarheit über den Genehmigenden ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass der Name des Bürgermeisters beigefügt wurde, der in diesem Fall aber nicht der genehmigende Organwalter war, da er durch den Vizebürgermeister vertreten wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch maßgeblich zu jener hg. Judikatur zu § 18 Abs. 4 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, nach der die Identität des genehmigenden und im Kopf der Erledigung angeführten Bürgermeisters eines Bescheides auch dann ausreichend erkennbar ist, wenn seine Unterschrift unleserlich ist, weil es nur einen Bürgermeister gibt (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0162). Es handelt sich bei dieser Erledigung daher nicht um einen Bescheid.)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0201, zu dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden auf einem Bescheid im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ausgesprochen, dass diesem Erfordernis durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen wird. Dies muss in gleicher Weise für die nunmehr im zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in gleichartiger Weise wie in der angeführten Novelle 1998 genannten Erfordernisse für die Ausfertigung einer Erledigung (u.a. der Name des Genehmigenden) gelten. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu. (Hier: Der Name des Genehmigenden geht aus der von der Partei vorgelegten Erledigung nicht in der geforderten erkennbaren Weise hervor. Die Unterschrift des Genehmigenden ist nicht leserlich und sein Name wurde auch nicht beigefügt, sondern der Name des Bürgermeisters. Die Unklarheit über den Genehmigenden ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass der Name des Bürgermeisters beigefügt wurde, der in diesem Fall aber nicht der genehmigende Organwalter war, da er durch den Vizebürgermeister vertreten wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch maßgeblich zu jener hg. Judikatur zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, nach der die Identität des genehmigenden und im Kopf der Erledigung angeführten Bürgermeisters eines Bescheides auch dann ausreichend erkennbar ist, wenn seine Unterschrift unleserlich ist, weil es nur einen Bürgermeister gibt vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0162). Es handelt sich bei dieser Erledigung daher nicht um einen Bescheid.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.