RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2006/06/0301 RechtssatzMit der angefochtenen, mit "Empfehlung" überschriebenen Erledigung erging gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 die Empfehlung an die Beschwerdeführerin, diese möge innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Empfehlung Vorsorge dafür treffen, dass in Hinkunft näher bezeichnete Daten ohne Zustimmung des Benutzers nicht mehr gespeichert werden, was in einem mit "Begründung" überschriebenen Abschnitt der angefochtenen Erledigung näher begründet wurde. Die Datenschutzkommission kam darin zum Ergebnis, dass ein rechtswidriger Zustand bestehe, und zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes die "vorliegende Empfehlung auf Grundlage des § 30 Abs. 6 DSG 2000 auszusprechen" gewesen sei. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich nicht um einen Bescheid. Dem § 30 DSG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass einer solchen Empfehlung ein normativer Charakter zukommen sollte bzw. dass sie bescheidmäßig zu ergehen hätte (und das ist auch bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall). Auch in der Regierungsvorlage zu § 30 DSG 2000 (wiedergegeben beispielsweise in Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzgesetz2, Loseblattausgabe, Seite 203 zu § 30 DSG 2000) ist inhaltlich von Kontrollbefugnissen die Rede, wobei hingegen "rechtsförmliche Entscheidungen" über behauptete Datenschutzverletzungen so wie bisher als Bescheid von der Datenschutzkommission zu erlassen sein würden, wenn sie Auftraggeber des öffentlichen Rechtes beträfen, und von den ordentlichen Gerichten, wenn sie Auftraggeber des privaten Bereiches beträfen (Letzteres ist hier der Fall; der Fall eines Auftrages nach § 26 DSG 2000 liegt hier nicht vor). Zwar ergibt sich aus § 30 Abs. 6 DSG 2000, dass eine solche Empfehlung dann ausgesprochen werden kann, wenn ein - nach Auffassung der Datenschutzkommission - rechtswidriger Zustand beseitigt werden soll und dass dann, wenn ihr in der gesetzten Frist nicht entsprochen wird, die Datenschutzkommission von Amts wegen verschiedene Maßnahmen setzen kann. Diese Auffassung der Datenschutzkommission, der gegebene Zustand sei rechtswidrig, ist aber für allfällige Folgeverfahren nicht verbindlich.Mit der angefochtenen, mit "Empfehlung" überschriebenen Erledigung erging gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 die Empfehlung an die Beschwerdeführerin, diese möge innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Empfehlung Vorsorge dafür treffen, dass in Hinkunft näher bezeichnete Daten ohne Zustimmung des Benutzers nicht mehr gespeichert werden, was in einem mit "Begründung" überschriebenen Abschnitt der angefochtenen Erledigung näher begründet wurde. Die Datenschutzkommission kam darin zum Ergebnis, dass ein rechtswidriger Zustand bestehe, und zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes die "vorliegende Empfehlung auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 auszusprechen" gewesen sei. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich nicht um einen Bescheid. Dem Paragraph 30, DSG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass einer solchen Empfehlung ein normativer Charakter zukommen sollte bzw. dass sie bescheidmäßig zu ergehen hätte (und das ist auch bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall). Auch in der Regierungsvorlage zu Paragraph 30, DSG 2000 (wiedergegeben beispielsweise in Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzgesetz2, Loseblattausgabe, Seite 203 zu Paragraph 30, DSG 2000) ist inhaltlich von Kontrollbefugnissen die Rede, wobei hingegen "rechtsförmliche Entscheidungen" über behauptete Datenschutzverletzungen so wie bisher als Bescheid von der Datenschutzkommission zu erlassen sein würden, wenn sie Auftraggeber des öffentlichen Rechtes beträfen, und von den ordentlichen Gerichten, wenn sie Auftraggeber des privaten Bereiches beträfen (Letzteres ist hier der Fall; der Fall eines Auftrages nach Paragraph 26, DSG 2000 liegt hier nicht vor). Zwar ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000, dass eine solche Empfehlung dann ausgesprochen werden kann, wenn ein - nach Auffassung der Datenschutzkommission - rechtswidriger Zustand beseitigt werden soll und dass dann, wenn ihr in der gesetzten Frist nicht entsprochen wird, die Datenschutzkommission von Amts wegen verschiedene Maßnahmen setzen kann. Diese Auffassung der Datenschutzkommission, der gegebene Zustand sei rechtswidrig, ist aber für allfällige Folgeverfahren nicht verbindlich. BeachteBesprechung in: MuR 1/07, S 57 bis 59;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.