RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2007 Geschäftszahl2006/06/0313 RechtssatzDas gegenständliche Bauwerk (ein sogenanntes Carport mit Abstellraum) ist nicht als Zubau zu qualifzieren (zwar könnte die Gebäudeeigenschaft fraglich sein, weil der Abstellraum einen überwiegend umschlossenen Raum darstellt, dies aber bei dem Teil des Bauwerkes, der als Carport bezeichnet wird, zweifelhaft ist; dem käme aber insoweit keine Bedeutung zu, weil auch oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, nach § 6 Abs. 2 Vlbg BauG Mindestabstände einzuhalten haben und eine Abstandsnachsicht nach § 7 Abs. 1 lit. e Vlbg BauG nicht nur bei Nebengebäuden, sondern auch bei "Nebenanlagen" erteilt werden kann). Für die Unterscheidung zwischen Zubau und Nebengebäude ist wesentlich, ob eine "konstruktive Verbindung" ("konstruktive Einheit") besteht (siehe dazu den in German/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, zu § 2 Abs. 1 lit. l und lit. q Vlbg BauG wiedergegebenen Motivenbericht), das heißt, das Nebengebäude muss ein vom Hauptgebäude verschiedenes Gebäude sein, das für sich allein bestehen kann. Da das Gesetz nicht fordert, dass ein Nebengebäude allseits freistehend sein müsste, könnte es auch an das Hauptgebäude angebaut werden, sofern es ein selbständiges Gebäude ist (vergleichbar mit einer gekuppelten Bebauung). Nach dem maßgeblichen Projektinhalt ist das fragliche Bauwerk derart projektiert, dass keine konstruktive Verbindung zum Wohnhaus der Bauwerber besteht und es für sich allein standfest ist. Die Verblechung, um ein Eindringen von Regenwasser in die Trennfuge zu verhindern, bewirkt keine solche konstruktive Verbindung (so, wie es auch bei gekuppelten Gebäuden angebracht sein kann, durch eine Verblechung ein Eindringen von Regenwasser in die Trennfuge zwischen den beiden Feuermauern der selbständigen Gebäude hintanzuhalten).Das gegenständliche Bauwerk (ein sogenanntes Carport mit Abstellraum) ist nicht als Zubau zu qualifzieren (zwar könnte die Gebäudeeigenschaft fraglich sein, weil der Abstellraum einen überwiegend umschlossenen Raum darstellt, dies aber bei dem Teil des Bauwerkes, der als Carport bezeichnet wird, zweifelhaft ist; dem käme aber insoweit keine Bedeutung zu, weil auch oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, nach Paragraph 6, Absatz 2, Vlbg BauG Mindestabstände einzuhalten haben und eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, Vlbg BauG nicht nur bei Nebengebäuden, sondern auch bei "Nebenanlagen" erteilt werden kann). Für die Unterscheidung zwischen Zubau und Nebengebäude ist wesentlich, ob eine "konstruktive Verbindung" ("konstruktive Einheit") besteht (siehe dazu den in German/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera l und Litera q, Vlbg BauG wiedergegebenen Motivenbericht), das heißt, das Nebengebäude muss ein vom Hauptgebäude verschiedenes Gebäude sein, das für sich allein bestehen kann. Da das Gesetz nicht fordert, dass ein Nebengebäude allseits freistehend sein müsste, könnte es auch an das Hauptgebäude angebaut werden, sofern es ein selbständiges Gebäude ist (vergleichbar mit einer gekuppelten Bebauung). Nach dem maßgeblichen Projektinhalt ist das fragliche Bauwerk derart projektiert, dass keine konstruktive Verbindung zum Wohnhaus der Bauwerber besteht und es für sich allein standfest ist. Die Verblechung, um ein Eindringen von Regenwasser in die Trennfuge zu verhindern, bewirkt keine solche konstruktive Verbindung (so, wie es auch bei gekuppelten Gebäuden angebracht sein kann, durch eine Verblechung ein Eindringen von Regenwasser in die Trennfuge zwischen den beiden Feuermauern der selbständigen Gebäude hintanzuhalten).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.