RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0343 RechtssatzStrittig ist, ob § 46 Abs. 18 Z 1 und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt anzuwenden ist. Dafür ist die Klärung der Frage entscheidend, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem
- Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (siehe dazu auch das in einem ähnlichen Fall - ebenfalls betreffend einen Golfplatz - ergangene hg. Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2006/05/0172). Die Wesentlichkeit von solchen Änderungen des Vorhabens sind (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu beurteilen (und nicht in erster Linie nach der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit solcher Änderungen nach den in Betracht kommenden Materiengesetzen). Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des § 46 Abs. 3 UVP-G bzw. UVP-G 2000 hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar an die Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1999, Zl. 95/07/0196, und vom
- September 2005, Zl. 2003/07/0025); diese Auffassung wurde auch zu der hier maßgeblichen Rechtslage im genannten hg. Erkenntnis vom
- März 2007 aufrecht erhalten. Für die Beurteilung der Projektsidentität ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen ein Projekt geändert wurde, so, ob die vorgenommene Änderung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der besseren Genehmigungsfähigkeit vorgenommen wurde (siehe dazu das genannte hg. Erkenntnis vom
- März 2007). Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche.Strittig ist, ob Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt anzuwenden ist. Dafür ist die Klärung der Frage entscheidend, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem
- Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (siehe dazu auch das in einem ähnlichen Fall - ebenfalls betreffend einen Golfplatz - ergangene hg. Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2006/05/0172). Die Wesentlichkeit von solchen Änderungen des Vorhabens sind (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu beurteilen (und nicht in erster Linie nach der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit solcher Änderungen nach den in Betracht kommenden Materiengesetzen). Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G bzw. UVP-G 2000 hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar an die Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1999, Zl. 95/07/0196, und vom
- September 2005, Zl. 2003/07/0025); diese Auffassung wurde auch zu der hier maßgeblichen Rechtslage im genannten hg. Erkenntnis vom
- März 2007 aufrecht erhalten. Für die Beurteilung der Projektsidentität ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen ein Projekt geändert wurde, so, ob die vorgenommene Änderung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der besseren Genehmigungsfähigkeit vorgenommen wurde (siehe dazu das genannte hg. Erkenntnis vom
- März 2007). Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche.