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{'item': '2006/07/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2006 Geschäftszahl2006/07/0004 Rechtssatz§ 120 WRG 1959 findet sich im Anschluss an Bestimmungen über die Bewilligung (§§ 111 ff WRG 1959) und vor den Bestimmungen über die Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen (§ 121 WRG 1959). Dies spricht dafür, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht als verlängerter Arm der Behörde im Zeitraum zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung der ausgeführten Anlage vorgesehen ist, nicht aber für die Überwachung der Ausführung wasserpolizeilicher Aufträge. Die Bestimmungen über die wasserrechtliche Bauaufsicht wurden durch die WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144, als § 101a in das WRG 1934 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 Blg.NR. X.GP) heißt es dazu: "Schon bisher wurde wiederholt bei der Genehmigung von Wasserkraftanlagen eine staatliche Bauaufsicht in den Konsensbedingungen vorgeschrieben, die aber der gesetzlichen Regelungen entbehrte und daher in manchen Fällen zu Schwierigkeiten führte. Durch die neue Bestimmung soll der Bauaufsicht, die fallweise durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestellt werden kann, eine rechtliche Grundlage gegeben werden."Paragraph 120, WRG 1959 findet sich im Anschluss an Bestimmungen über die Bewilligung (Paragraphen 111, ff WRG 1959) und vor den Bestimmungen über die Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen (Paragraph 121, WRG 1959). Dies spricht dafür, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht als verlängerter Arm der Behörde im Zeitraum zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung der ausgeführten Anlage vorgesehen ist, nicht aber für die Überwachung der Ausführung wasserpolizeilicher Aufträge. Die Bestimmungen über die wasserrechtliche Bauaufsicht wurden durch die WRG-Novelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr 144, als Paragraph 101 a, in das WRG 1934 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 Blg.NR. römisch zehn.Gesetzgebungsperiode heißt es dazu: "Schon bisher wurde wiederholt bei der Genehmigung von Wasserkraftanlagen eine staatliche Bauaufsicht in den Konsensbedingungen vorgeschrieben, die aber der gesetzlichen Regelungen entbehrte und daher in manchen Fällen zu Schwierigkeiten führte. Durch die neue Bestimmung soll der Bauaufsicht, die fallweise durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestellt werden kann, eine rechtliche Grundlage gegeben werden." Diese Ausführungen in den Materialien zeigen, dass mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein Instrument zur Überprüfung der Ausführung eines bewilligten Wasserbauvorhabens geschaffen werden sollte, nicht aber ein Instrument für die Behörde zur Überwachung der Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge. § 120 WRG 1959 gibt keine Handhabe, eine Bauaufsicht zu bestellen, um Interessenskonflikte zwischen Konsensinhaber und berührten Dritten aus dem Weg zu räumen.Diese Ausführungen in den Materialien zeigen, dass mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein Instrument zur Überprüfung der Ausführung eines bewilligten Wasserbauvorhabens geschaffen werden sollte, nicht aber ein Instrument für die Behörde zur Überwachung der Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge. Paragraph 120, WRG 1959 gibt keine Handhabe, eine Bauaufsicht zu bestellen, um Interessenskonflikte zwischen Konsensinhaber und berührten Dritten aus dem Weg zu räumen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.