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{'item': '2006/07/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2007 Geschäftszahl2006/07/0007 RechtssatzAus den Schlussanträgen des Generalanwaltes (Urteil EuGH

  1. November 2005, C-320/03) geht hervor, dass aus dem Umstand, dass eine Umweltschutzmaßnahme ausländische Waren stärker als inländische belastet, sich nicht ohne Weiteres schließen lasse, dass die Maßnahme (mittelbar) diskriminierend ist. Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese Auswirkungen zwangsläufig und wesensmäßig aus dem Umweltschutzziel der Maßnahme folgen, das heißt, ob das Ziel der Maßnahme erreicht werden kann, ohne die ausländischen Waren stärker zu belasten als die inländischen. Zusammenfassend vertrat der Generalanwalt in Bezug auf die Verordnung BGBl II Nr 279/2003 sodann die Auffassung, dass, wenn auch das damit verordnete sektorale Fahrverbot sich auf Güter befördernde ausländische Fuhrunternehmen stärker auswirkt als auf österreichische Unternehmen, dies eine unvermeidliche Folge der Anwendung dieser Maßnahme in ihrem räumlichen Zusammenhang ist und sie außerdem nicht bezweckt, die österreichischen Spediteure irgendwie zu begünstigen. Trotz der unterschiedlichen Auswirkungen auf den das Sanierungsgebiet durchfahrenden ausländischen und österreichischen Verkehr kann dieses sektorale Fahrverbot grundsätzlich mit Umweltschutzerwägungen gerechtfertigt werden. Darüber hinaus führte der Generalanwalt aus, dass Maßnahmen, die die Beeinflussung der Verkehrsträger bezwecken, angesichts der besonderen geografischen Lage Österreichs naturgemäß und zwangsläufig den ausländischen Transit stärker als den Binnentransport der betroffenen Güter betreffen und - als Ganzes und in ihrem allgemeinen Zusammenhang betrachtet - die streitige Maßnahme (das verordnete sektorale Fahrverbot) nicht als (mittelbar) diskriminierend anzusehen ist. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2003 wird nicht ein sektorales Fahrverbot, sondern lediglich ein Nachtfahrverbot - welches als gelindere Maßnahme nach Ansicht des EuGH grundsätzlich zulässig erscheint - verordnet. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen und Grundsätze erscheint diese (gelindere) Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig, und es kann eine Gemeinschaftswidrigkeit dieser Verordnung nicht erblickt werden.Aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes (Urteil EuGH
  2. November 2005, C-320/03) geht hervor, dass aus dem Umstand, dass eine Umweltschutzmaßnahme ausländische Waren stärker als inländische belastet, sich nicht ohne Weiteres schließen lasse, dass die Maßnahme (mittelbar) diskriminierend ist. Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese Auswirkungen zwangsläufig und wesensmäßig aus dem Umweltschutzziel der Maßnahme folgen, das heißt, ob das Ziel der Maßnahme erreicht werden kann, ohne die ausländischen Waren stärker zu belasten als die inländischen. Zusammenfassend vertrat der Generalanwalt in Bezug auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 279 aus 2003, sodann die Auffassung, dass, wenn auch das damit verordnete sektorale Fahrverbot sich auf Güter befördernde ausländische Fuhrunternehmen stärker auswirkt als auf österreichische Unternehmen, dies eine unvermeidliche Folge der Anwendung dieser Maßnahme in ihrem räumlichen Zusammenhang ist und sie außerdem nicht bezweckt, die österreichischen Spediteure irgendwie zu begünstigen. Trotz der unterschiedlichen Auswirkungen auf den das Sanierungsgebiet durchfahrenden ausländischen und österreichischen Verkehr kann dieses sektorale Fahrverbot grundsätzlich mit Umweltschutzerwägungen gerechtfertigt werden. Darüber hinaus führte der Generalanwalt aus, dass Maßnahmen, die die Beeinflussung der Verkehrsträger bezwecken, angesichts der besonderen geografischen Lage Österreichs naturgemäß und zwangsläufig den ausländischen Transit stärker als den Binnentransport der betroffenen Güter betreffen und - als Ganzes und in ihrem allgemeinen Zusammenhang betrachtet - die streitige Maßnahme (das verordnete sektorale Fahrverbot) nicht als (mittelbar) diskriminierend anzusehen ist. Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2003, wird nicht ein sektorales Fahrverbot, sondern lediglich ein Nachtfahrverbot - welches als gelindere Maßnahme nach Ansicht des EuGH grundsätzlich zulässig erscheint - verordnet. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen und Grundsätze erscheint diese (gelindere) Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig, und es kann eine Gemeinschaftswidrigkeit dieser Verordnung nicht erblickt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.