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{'item': '2006/07/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2007 Geschäftszahl2006/07/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/07/0135 E 25. März 1999 VwSlg 15114 A/1999 RS 1 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzEine Feststellung iSd § 42 NÖ FlVfLG 1975, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 NÖ FlVfLG 1975 zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Der Erwerb eines über 1,7 Hektar großen, als Wiese bewirtschafteten und zum Zwecke der Gewinnung von Heu zur Fütterung von sechs Pferden um einen Kaufpreis von S 4,600.000,-- (das ist ein Quadratmeterpreis von ca S 270,--) angeschafften Grundstückes weist darauf hin, dass dieser Kauf in erster Linie keinem landwirtschaftlichen Zweck und damit nicht der Verbesserung der Agrarstruktur dient, sondern - wie sich dem als Bauland gewidmeten Gebiet mit teilweiser Flächenwidmung Wohngebiet entnehmen lässt - bei diesem Rechtsgeschäft andere als landwirtschaftliche Interessen (Gestaltung von Bauland) im Vordergrund stehen.Eine Feststellung iSd Paragraph 42, NÖ FlVfLG 1975, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des Paragraph eins, NÖ FlVfLG 1975 zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Der Erwerb eines über 1,7 Hektar großen, als Wiese bewirtschafteten und zum Zwecke der Gewinnung von Heu zur Fütterung von sechs Pferden um einen Kaufpreis von S 4,600.000,-- (das ist ein Quadratmeterpreis von ca S 270,--) angeschafften Grundstückes weist darauf hin, dass dieser Kauf in erster Linie keinem landwirtschaftlichen Zweck und damit nicht der Verbesserung der Agrarstruktur dient, sondern - wie sich dem als Bauland gewidmeten Gebiet mit teilweiser Flächenwidmung Wohngebiet entnehmen lässt - bei diesem Rechtsgeschäft andere als landwirtschaftliche Interessen (Gestaltung von Bauland) im Vordergrund stehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.