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{'item': '2006/07/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2009 Geschäftszahl2006/07/0017 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/07/0032 E

  1. Juli 2006 VwSlg 16983 A/2006 RS 5 (Hier: Die belBeh vertritt ua die Auffassung, das öffentliche Interesse ergebe sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 AAEV
  2. Es handle sich dabei um eine Sollbestimmung. Gemäß § 55 Abs 1 lit f WRG 1959 sei neben der Bestimmung des § 3 AAEV 1996 das wasserwirtschaftliche Interesse zur gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer im öffentlichen Abwasserentsorgungsbereich der Gemeinde gegeben.)GRS wie 2006/07/0032 E
  3. Juli 2006 VwSlg 16983 A/2006 RS 5 (Hier: Die belBeh vertritt ua die Auffassung, das öffentliche Interesse ergebe sich insbesondere aus Paragraph 3, Absatz eins, AAEV
  4. Es handle sich dabei um eine Sollbestimmung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 sei neben der Bestimmung des Paragraph 3, AAEV 1996 das wasserwirtschaftliche Interesse zur gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer im öffentlichen Abwasserentsorgungsbereich der Gemeinde gegeben.) StammrechtssatzEine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. (Hier hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seine negative Stellungnahme mit einem Hinweis auf § 3 AbwasseremissionsV Allg 1991 und auf das wasserwirtschaftliche Interesse an einer gemeinsamen Sammlung und Ableitung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage begründet. Damit werden aber keine ausreichenden Gründe für die Abweisung des Wiederverleihungsantrages dargetan.)Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 beeinträchtigen würde. Paragraph 105, WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. (Hier hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seine negative Stellungnahme mit einem Hinweis auf Paragraph 3, AbwasseremissionsV Allg 1991 und auf das wasserwirtschaftliche Interesse an einer gemeinsamen Sammlung und Ableitung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage begründet. Damit werden aber keine ausreichenden Gründe für die Abweisung des Wiederverleihungsantrages dargetan.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.