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{'item': 'AW 2006/07/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2006 GeschäftszahlAW 2006/07/0034 RechtssatzNichtstattgebung - Auftrag nach § 21a WRG 1959 - Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Bf gemäß § 21a WRG 1959 zur Durchführung verschiedener Anpassungsmaßnahmen verpflichtet. Die vorgeschriebenen Maßnahmen gründen auf Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, die zumindest nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind. Der Sachverständige führte darin unter anderem aus, dass aufgrund der vorliegenden Sachlage von einem erhöhten Gefährdungspotenzial hinsichtlich eines Dammbruches auszugehen sei, bei welchem mit einer Überflutungshöhe der Talsohle von ca. 2,2 m zu rechnen sei. Dadurch würden Menschenleben gefährdet und seien Sachschäden zu befürchten. Die verfügten Maßnahmen seien zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere des Hochwasserschutzes, erforderlich. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf lediglich allgemein vor, die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei "unter erheblichem Kostenaufwand" möglich und es entstünde ihm im Falle des Obsiegens im Verfahren vor dem VwGH "ein enormer finanzieller Nachteil." Mit diesem allgemein gehaltenen und ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringen macht der Bf das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles aber nicht geltend. Eine Begründung des Antrages, die sich in der Behauptung des Vorliegens eines "erheblichen Kostenaufwandes" erschöpft, erfüllt das nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehende Gebot der Konkretisierung des Antrages nicht (Hinweis B eines verstärkten Senates vom

  1. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; dazu kommt, dass auch zwingende öffentliche Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen stehen.Nichtstattgebung - Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 - Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Bf gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 zur Durchführung verschiedener Anpassungsmaßnahmen verpflichtet. Die vorgeschriebenen Maßnahmen gründen auf Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, die zumindest nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind. Der Sachverständige führte darin unter anderem aus, dass aufgrund der vorliegenden Sachlage von einem erhöhten Gefährdungspotenzial hinsichtlich eines Dammbruches auszugehen sei, bei welchem mit einer Überflutungshöhe der Talsohle von ca. 2,2 m zu rechnen sei. Dadurch würden Menschenleben gefährdet und seien Sachschäden zu befürchten. Die verfügten Maßnahmen seien zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere des Hochwasserschutzes, erforderlich. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf lediglich allgemein vor, die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei "unter erheblichem Kostenaufwand" möglich und es entstünde ihm im Falle des Obsiegens im Verfahren vor dem VwGH "ein enormer finanzieller Nachteil." Mit diesem allgemein gehaltenen und ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringen macht der Bf das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles aber nicht geltend. Eine Begründung des Antrages, die sich in der Behauptung des Vorliegens eines "erheblichen Kostenaufwandes" erschöpft, erfüllt das nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bestehende Gebot der Konkretisierung des Antrages nicht (Hinweis B eines verstärkten Senates vom
  2. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; dazu kommt, dass auch zwingende öffentliche Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen stehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.