RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2006 Geschäftszahl2006/07/0048 RechtssatzDass dem Art II Abs 1 der WRG-Novelle 1997 nicht das Konzept einer Einheit von Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren in dem Sinn zugrunde liegen kann, dass das mit dem Bewilligungsantrag eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens anhängig ist, ergibt sich schon daraus, dass nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im § 27 WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe das Ende der Anhängigkeit eines Verfahrens und den damit gewollten Zuständigkeitsübergang mit einem Ereignis, nämlich der Erlassung eines Überprüfungsbescheides, verbunden, das unter Umständen gar nicht eintreten kann. Darüber hinaus würde die Auslegung des Begriffes "anhängige Verfahren" im Art II Abs 1 der WRG-Novelle 1997 im Sinne einer Einheit von Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren erhebliche Unklarheiten über die Behördenzuständigkeit ergeben. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass nach Erteilung der Bewilligung, aber vor der Überprüfung, eine Abänderung des bewilligten Vorhabens beantragt wird. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung stellte sich die Frage, ob für diese Änderungsbewilligung noch jene Behörde zuständig ist, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat - das Verfahren wäre ja nach dieser Auffassung noch anhängig, weil noch kein Überprüfungsverfahren durchgeführt wurde -Dass dem Artikel römisch zwei, Absatz eins, der WRG-Novelle 1997 nicht das Konzept einer Einheit von Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren in dem Sinn zugrunde liegen kann, dass das mit dem Bewilligungsantrag eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens anhängig ist, ergibt sich schon daraus, dass nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im Paragraph 27, WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe das Ende der Anhängigkeit eines Verfahrens und den damit gewollten Zuständigkeitsübergang mit einem Ereignis, nämlich der Erlassung eines Überprüfungsbescheides, verbunden, das unter Umständen gar nicht eintreten kann. Darüber hinaus würde die Auslegung des Begriffes "anhängige Verfahren" im Artikel römisch zwei, Absatz eins, der WRG-Novelle 1997 im Sinne einer Einheit von Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren erhebliche Unklarheiten über die Behördenzuständigkeit ergeben. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass nach Erteilung der Bewilligung, aber vor der Überprüfung, eine Abänderung des bewilligten Vorhabens beantragt wird. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung stellte sich die Frage, ob für diese Änderungsbewilligung noch jene Behörde zuständig ist, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat - das Verfahren wäre ja nach dieser Auffassung noch anhängig, weil noch kein Überprüfungsverfahren durchgeführt wurde - oder ob damit ein neues Verfahren in Gang gesetzt wird, für welches die nach den neuen Vorschriften zuständige Behörde zuständig ist. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe eine unklare Regelung für den Zuständigkeitsübergang schaffen wollen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.