RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2006/07/0060 RechtssatzDie allgemeinen Ziele des § 1 NÖ FlVfLG 1975 sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen stellt aber § 13 legcit dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke und der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen als Ziel und Zweck einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke und die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei diese Anlage oder Maßnahme mehreren Parteien dienen muss. Der weitere Aspekt eines möglichst geringen Eingriffs in das Eigentumsrecht bei der Schaffung einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage tritt demgegenüber aber in den Hintergrund. Der Grund für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist nämlich nach § 13 Abs 2 legcit - von den dort genannten Fällen von frei zur Verfügung stehenden Flächen abgesehen - von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, wobei die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Befreiung von der Grundaufbringung für den Fall besteht, dass sich durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für eine Partei kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt. Auf diesem Weg wäre ein möglichst geringer Eingriff in das "Eigentumsrecht", - das im Zusammenlegungsverfahren als Wert der Grundabfindungen zu verstehen ist - einer dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen Partei erzielbar.Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, NÖ FlVfLG 1975 sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen stellt aber Paragraph 13, legcit dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke und der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen als Ziel und Zweck einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke und die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei diese Anlage oder Maßnahme mehreren Parteien dienen muss. Der weitere Aspekt eines möglichst geringen Eingriffs in das Eigentumsrecht bei der Schaffung einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage tritt demgegenüber aber in den Hintergrund. Der Grund für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist nämlich nach Paragraph 13, Absatz 2, legcit - von den dort genannten Fällen von frei zur Verfügung stehenden Flächen abgesehen - von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, wobei die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Befreiung von der Grundaufbringung für den Fall besteht, dass sich durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für eine Partei kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt. Auf diesem Weg wäre ein möglichst geringer Eingriff in das "Eigentumsrecht", - das im Zusammenlegungsverfahren als Wert der Grundabfindungen zu verstehen ist - einer dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen Partei erzielbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.