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{'item': '2006/07/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2006/07/0096 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/05/0258 E 24. März 1998 RS 3 (Hier ohne den "Hierzusatz"; wobei im gegenständlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden konnte, dieses sei anlässlich eines unter Bezugnahme auf Bestimmungen des WRG 1959 anberaumten Ortsaugenscheines am 4.6.2002 und damit vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 2.11.2002 eingeleitet worden.) StammrechtssatzDa für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist - von dem in einzelnen Gesetzen vorgesehenen Akt der Einleitung eines Verfahrens in Bescheidform abgesehen (Hinweis E 23.9.1994, 94/17/0278) -, bedarf es, sofern die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach außen bekannt gegeben worden ist, jedenfalls eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (hier: Die Baubehörde erster Instanz hat aktenkundig zwar im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung der baulichen Anlagen von deren tatsächlicher Ausgestaltung Kenntnis erlangt, ein Verfahren nach § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 aber erst in der Folge mit ihrem Aktenvermerk iSd obigen Ausführungen eingeleitet; darin ist erstmals festgehalten, daß die Baubehörde gegen den Eigentümer der baulichen Anlage geeignete Schritte iSd § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 zu setzen beabsichtitgt; mit Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 am 1.1.1995 war somit kein dem § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 vergleichbares individuelles Verwaltungsverfahren - siehe in diesem Zusammenhang § 57 Abs 7 und § 62 Abs 2 OÖ BauO 1976 - anhängig iSd § 58 Abs 1 OÖ BauO 1994, weshalb die Baubehörden zu Recht die OÖ BauO 1994 angewendet haben).Da für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist - von dem in einzelnen Gesetzen vorgesehenen Akt der Einleitung eines Verfahrens in Bescheidform abgesehen (Hinweis E 23.9.1994, 94/17/0278) -, bedarf es, sofern die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach außen bekannt gegeben worden ist, jedenfalls eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (hier: Die Baubehörde erster Instanz hat aktenkundig zwar im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung der baulichen Anlagen von deren tatsächlicher Ausgestaltung Kenntnis erlangt, ein Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins, OÖ BauO 1994 aber erst in der Folge mit ihrem Aktenvermerk iSd obigen Ausführungen eingeleitet; darin ist erstmals festgehalten, daß die Baubehörde gegen den Eigentümer der baulichen Anlage geeignete Schritte iSd Paragraph 44, Absatz eins, OÖ BauO 1994 zu setzen beabsichtitgt; mit Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 am 1.1.1995 war somit kein dem Paragraph 44, Absatz eins, OÖ BauO 1994 vergleichbares individuelles Verwaltungsverfahren - siehe in diesem Zusammenhang Paragraph 57, Absatz 7 und Paragraph 62, Absatz 2, OÖ BauO 1976 - anhängig iSd Paragraph 58, Absatz eins, OÖ BauO 1994, weshalb die Baubehörden zu Recht die OÖ BauO 1994 angewendet haben).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.