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{'item': '2006/07/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2006/07/0112 RechtssatzIn § 101a WRG 1959 ist nicht von der Zuständigkeit hinsichtlich Bescheiden die Rede, die in einem Folgeverfahren wie nach § 31 Abs 3 WRG 1959 ergehen. Die Zuständigkeitsregel des § 359a GewO 1994 erfasst alle Verwaltungsverfahren, die sich auf Betriebsanlagen beziehen (Hinweis E 23. April 2003, 2002/04/0112); also jedenfalls auch ein - im IV. Hauptstück der GewO 1994 in Abschnitt

  1. i)"Verfahren betreffend Betriebsanlagen" geregeltes - Folgeverfahren iSd § 356b Abs 3 GewO 1994. Gegenteiliges ist § 101a WRG 1959 nicht zu entnehmen, wenn darin von einer Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, die über bestimmte mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene Tatbestände absprechen, die Rede ist. Unter einem solchen Abspruch sind nicht nur unter Mitanwendung des WRG 1959 ergangene Bescheide betreffend Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungen zu verstehen, sondern jedenfalls auch im Zusammenhang mit den in § 101a Z 1 bis 5 WRG 1959 genannten (und §§ 356b Abs 1 Z 1 bis 5 iVm Abs 3 GewO 1994 korrespondierenden) Tatbeständen in einem Folgeverfahren ergangenen Bescheide (Hinweis E 25. Jänner 2007, 2005/07/0003). Dies bestätigt auch ein Blick in die Materialien zum Verwaltungsreformgesetz 2001, in denen zu § 101a WRG 1959 ausgeführt wird, dass, um eine einheitliche Rechtsmittelinstanz zu schaffen, der Instanzenzug im WRG 1959 für Bescheide, die über mit gewerblichen Betriebsanlagen "verbundene Tatbestände" absprechen, in Einklang mit den Änderungen in der GewO 1994 auf den UVS übertragen werden soll (vgl 772 BlgNR 21. GP 47).In Paragraph 101 a, WRG 1959 ist nicht von der Zuständigkeit hinsichtlich Bescheiden die Rede, die in einem Folgeverfahren wie nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ergehen. Die Zuständigkeitsregel des Paragraph 359 a, GewO 1994 erfasst alle Verwaltungsverfahren, die sich auf Betriebsanlagen beziehen (Hinweis E 23. April 2003, 2002/04/0112); also jedenfalls auch ein - im römisch vier. Hauptstück der GewO 1994 in Abschnitt
  2. i)"Verfahren betreffend Betriebsanlagen" geregeltes - Folgeverfahren iSd Paragraph 356 b, Absatz 3, GewO 1994. Gegenteiliges ist Paragraph 101 a, WRG 1959 nicht zu entnehmen, wenn darin von einer Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, die über bestimmte mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene Tatbestände absprechen, die Rede ist. Unter einem solchen Abspruch sind nicht nur unter Mitanwendung des WRG 1959 ergangene Bescheide betreffend Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungen zu verstehen, sondern jedenfalls auch im Zusammenhang mit den in Paragraph 101 a, Ziffer eins bis 5 WRG 1959 genannten (und Paragraphen 356 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 korrespondierenden) Tatbeständen in einem Folgeverfahren ergangenen Bescheide (Hinweis E 25. Jänner 2007, 2005/07/0003). Dies bestätigt auch ein Blick in die Materialien zum Verwaltungsreformgesetz 2001, in denen zu Paragraph 101 a, WRG 1959 ausgeführt wird, dass, um eine einheitliche Rechtsmittelinstanz zu schaffen, der Instanzenzug im WRG 1959 für Bescheide, die über mit gewerblichen Betriebsanlagen "verbundene Tatbestände" absprechen, in Einklang mit den Änderungen in der GewO 1994 auf den UVS übertragen werden soll vergleiche 772 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 47).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.