RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2006/07/0127 Rechtssatz§ 79 Abs 1 AWG 2002 wurde in den Gesetzesmaterialen (984 BlgNR
- GP 105) wie folgt erläutert: "Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH,
- März 2000, G 312/1997, wird hinsichtlich der Mindeststrafe gemäß § 79 eine Differenzierung zwischen Abfallersterzeugern und jenen Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen, abfallwirtschaftlichen Tätigkeit eine Verletzung der Vorschriften begehen, vorgenommen." Durch die Bezugnahme der Erläuterungen auf dieses Erkenntnis des VfGH wird deutlich, dass der Gesetzgeber des AWG 2002 den darin dargestellten Erwägungen Rechnung tragen und mit der Wendung in § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist" im Sinne der Ausführungen des VfGH nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfassen wollte. Lediglich für diese im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmer wurde offenbar eine Mindestgeldstrafe im Ausmaß von EUR 3.630,-- durch den angesprochenen Normzweck - wirksame Bekämpfung von Umweltverstößen durch Unternehmen mittels empfindlicher, wirtschaftlich unrentabel erscheinender Strafen - für gerechtfertigt angesehen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler zu beschränken und nicht auf alle Personen zu erstrecken, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, wird insbesondere auch aus der ausdrücklichen Erwähnung der Abfallersterzeuger in der Regierungsvorlage deutlich, die nach den dort vorgenommenen Erläuterungen nicht der Mindeststrafe unterliegen sollen. Konkrete Anhaltspunkte, dass demgegenüber von dieser Bestimmung in sachlich zu rechtfertigender Weise auch Unternehmer erfasst werden sollten, die (nur) nach der VerpackV 1996 Verpflichtungen treffen, bestehen nicht.Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 wurde in den Gesetzesmaterialen (984 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 105) wie folgt erläutert: "Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH,
- März 2000, G 312 aus 1997,, wird hinsichtlich der Mindeststrafe gemäß Paragraph 79, eine Differenzierung zwischen Abfallersterzeugern und jenen Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen, abfallwirtschaftlichen Tätigkeit eine Verletzung der Vorschriften begehen, vorgenommen." Durch die Bezugnahme der Erläuterungen auf dieses Erkenntnis des VfGH wird deutlich, dass der Gesetzgeber des AWG 2002 den darin dargestellten Erwägungen Rechnung tragen und mit der Wendung in Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist" im Sinne der Ausführungen des VfGH nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfassen wollte. Lediglich für diese im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmer wurde offenbar eine Mindestgeldstrafe im Ausmaß von EUR 3.630,-- durch den angesprochenen Normzweck - wirksame Bekämpfung von Umweltverstößen durch Unternehmen mittels empfindlicher, wirtschaftlich unrentabel erscheinender Strafen - für gerechtfertigt angesehen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler zu beschränken und nicht auf alle Personen zu erstrecken, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, wird insbesondere auch aus der ausdrücklichen Erwähnung der Abfallersterzeuger in der Regierungsvorlage deutlich, die nach den dort vorgenommenen Erläuterungen nicht der Mindeststrafe unterliegen sollen. Konkrete Anhaltspunkte, dass demgegenüber von dieser Bestimmung in sachlich zu rechtfertigender Weise auch Unternehmer erfasst werden sollten, die (nur) nach der VerpackV 1996 Verpflichtungen treffen, bestehen nicht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/07/0126 E
- Juni 2007
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.