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{'item': '2006/07/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2009 Geschäftszahl2006/07/0165 RechtssatzVoraussetzung für die Ausnahme vom Deponieverbot für Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt, ist nach der lit. f des § 5 Z 7 der DeponieV 1996 nicht nur, dass sie die generellen Anforderungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie nach Tabelle 7 und 8 der Anlage 1 (vgl. § 4 Abs. 4 der DeponieV 1996) und das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllen, sondern vorrangig, dass sie aus einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung stammen. Dieser Bedingung ist nach § 2 Z 26 der - den Stand der Technik normierenden - DeponieV 1996 lediglich dann entsprochen, wenn die biologische Abfallbehandlung nicht nur aus einem anaeroben Verfahren (wie hier die Lagerung des Klärschlammes in einem Faulturm) sondern auch aus einem nachfolgenden aeroben Verfahren (Verrottung) besteht, um verbliebene organische Substanzen noch weiter abzubauen. Diesem Ziel kommt eine eigenständige - unabhängig vom Erreichen der Grenzwerte (DeponieV 1996 § 5 Z 7 lit f und Tabelle 7 und 8 der Anlage 1) bestehende - Bedeutung zu. Das lässt sich auch aus den Erläuterungen zur Stammfassung der Deponieverordnung erkennen, die zu § 2 Z 26 ausführten: "Entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Z 26 sind für die biologischen Prozesse anaerobe-aerobe oder aerobe Verfahren anzuwenden. Bei rein anaeroben Verfahren ist daher eineVoraussetzung für die Ausnahme vom Deponieverbot für Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt, ist nach der Litera f, des Paragraph 5, Ziffer 7, der DeponieV 1996 nicht nur, dass sie die generellen Anforderungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie nach Tabelle 7 und 8 der Anlage 1 vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, der DeponieV 1996) und das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllen, sondern vorrangig, dass sie aus einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung stammen. Dieser Bedingung ist nach Paragraph 2, Ziffer 26, der - den Stand der Technik normierenden - DeponieV 1996 lediglich dann entsprochen, wenn die biologische Abfallbehandlung nicht nur aus einem anaeroben Verfahren (wie hier die Lagerung des Klärschlammes in einem Faulturm) sondern auch aus einem nachfolgenden aeroben Verfahren (Verrottung) besteht, um verbliebene organische Substanzen noch weiter abzubauen. Diesem Ziel kommt eine eigenständige - unabhängig vom Erreichen der Grenzwerte (DeponieV 1996 Paragraph 5, Ziffer 7, Litera f und Tabelle 7 und 8 der Anlage 1) bestehende - Bedeutung zu. Das lässt sich auch aus den Erläuterungen zur Stammfassung der Deponieverordnung erkennen, die zu Paragraph 2, Ziffer 26, ausführten: "Entsprechend der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 26, sind für die biologischen Prozesse anaerobe-aerobe oder aerobe Verfahren anzuwenden. Bei rein anaeroben Verfahren ist daher eine aerobe Nachbehandlung erforderlich. ... Weiters wird eine ausschließliche anaerobe Behandlung (Faulung) von Klärschlamm nicht als mechanisch-biologische Vorbehandlung angesehen." In diesem Sinne wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 49/2004 im Text der genannten Bestimmung die Wortfolge "durch die Anwendung anaerober-aerober oder aerober Verfahren" durch die Wendung "durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren" ersetzt und damit die in den zitierten Erläuterungen erklärte Absicht noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Daraus lässt sich folgern, dass eben nur in einer bestimmten Weise, nämlich iSd § 2 Z 26 der DeponieV 1996 mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle, die überdies einen festgesetzten Brennwert nicht überschreiten und die Kriterien und Grenzwerte für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie erfüllen, vom Ablagerungsverbot des § 5 Z 7 der DeponieV 1996 ausgenommen werden sollten. Bei dem Erfordernis eines nachfolgenden aeroben Verfahrens bei einer vorangegangenen anaeroben Behandlung von Klärschlamm handelt es sich somit um eine essentielle Voraussetzung für die Verwirklichung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 7 lit. f der DeponieV 1996 (vgl. auch die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 2 Z 7 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39).ausschließliche anaerobe Behandlung (Faulung) von Klärschlamm nicht als mechanisch-biologische Vorbehandlung angesehen." In diesem Sinne wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004, im Text der genannten Bestimmung die Wortfolge "durch die Anwendung anaerober-aerober oder aerober Verfahren" durch die Wendung "durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren" ersetzt und damit die in den zitierten Erläuterungen erklärte Absicht noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Daraus lässt sich folgern, dass eben nur in einer bestimmten Weise, nämlich iSd Paragraph 2, Ziffer 26, der DeponieV 1996 mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle, die überdies einen festgesetzten Brennwert nicht überschreiten und die Kriterien und Grenzwerte für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie erfüllen, vom Ablagerungsverbot des Paragraph 5, Ziffer 7, der DeponieV 1996 ausgenommen werden sollten. Bei dem Erfordernis eines nachfolgenden aeroben Verfahrens bei einer vorangegangenen anaeroben Behandlung von Klärschlamm handelt es sich somit um eine essentielle Voraussetzung für die Verwirklichung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 7, Litera f, der DeponieV 1996 vergleiche auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 7, der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 39).

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