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{'item': '2006/08/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2009 Geschäftszahl2006/08/0030 RechtssatzSollte der Fremde im leistungsgegenständlichen Zeitraum ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 AsylG 1997 gehabt haben und über seinen Asylantrag schon ab Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sein, sodass nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn in Frage kam, so wäre er - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG verfügbar, denn diese Bestimmung stellt nur auf eine entsprechend qualifizierte Aufenthaltsberechtigung (hier: gemäß § 19 AsylG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Die über die Gewährung von Arbeitslosengeld absprechende Behörde hätte Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Asylverfahrens treffen und rechtlich beurteilen müssen, ob dem Fremden das vorläufige Aufenthaltsrecht (das Bestehen eines anderen wurde nicht behauptet) zukommt. Die telefonisch erfragte Rechtsansicht einer anderen Behörde (der Asylbehörde) über das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts ist für das vorliegende Verfahren betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Bedeutung.Sollte der Fremde im leistungsgegenständlichen Zeitraum ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 19, AsylG 1997 gehabt haben und über seinen Asylantrag schon ab Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sein, sodass nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn in Frage kam, so wäre er - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG - ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG verfügbar, denn diese Bestimmung stellt nur auf eine entsprechend qualifizierte Aufenthaltsberechtigung (hier: gemäß Paragraph 19, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG) ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Die über die Gewährung von Arbeitslosengeld absprechende Behörde hätte Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Asylverfahrens treffen und rechtlich beurteilen müssen, ob dem Fremden das vorläufige Aufenthaltsrecht (das Bestehen eines anderen wurde nicht behauptet) zukommt. Die telefonisch erfragte Rechtsansicht einer anderen Behörde (der Asylbehörde) über das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts ist für das vorliegende Verfahren betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Bedeutung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.