RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2006/08/0039 RechtssatzNachdem die Eigenberechtigung eine Voraussetzung für die Anmeldung des Gewerbes ist, hat die Gewerbebehörde bei der Anmeldung zu prüfen, ob die Eigenberechtigung des Anmelders vorliegt, andernfalls hat der gesetzliche Vertreter die Anmeldung vorzunehmen. Bejaht sie diese Frage im Zeitpunkt der Anmeldung und stellt sich später heraus, dass die Eigenberechtigung für die Anmeldung damals doch nicht vorgelegen ist, war auch die Anmeldung nicht wirksam. Durch die Erlassung eines Bescheides der Gewerbebehörde, mit dem die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erteilt wurde, wird nicht auch bindend darüber abgesprochen, ob die Eigenberechtigung des Anmelders vorliegt. Bei der Eigenberechtigung handelt es sich nämlich um eine allgemeine Voraussetzung für wirksames rechtsgeschäftliches bzw. rechtserhebliches Handeln, deren Vorliegen in Bezug auf die jeweilige Rechtshandlung zu beurteilen ist. Das Fehlen der Eigenberechtigung macht die Rechtshandlung in jedem Fall unwirksam. War demnach der Anmelder eines Gewerbes nicht eigenberechtigt, ist die Anmeldung unwirksam und er war nicht zum selbstständigen Betrieb des Gewerbes berechtigt. Damit ist er aber auch nicht Mitglied einer Wirtschaftkammer gemäß § 2 Abs. 1 WKG geworden, was wiederum zur Folge hat, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht eintreten konnte. Selbst wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer von der Gewerbebehörde das Vorliegen der Eigenberechtigung bejaht wurde, hätte sich die belangte Behörde bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG mit dem nachträglich hervorgekommenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Behauptungen auseinandersetzen und die Frage der Eigenberechtigung im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung selbständig prüfen müssen.Nachdem die Eigenberechtigung eine Voraussetzung für die Anmeldung des Gewerbes ist, hat die Gewerbebehörde bei der Anmeldung zu prüfen, ob die Eigenberechtigung des Anmelders vorliegt, andernfalls hat der gesetzliche Vertreter die Anmeldung vorzunehmen. Bejaht sie diese Frage im Zeitpunkt der Anmeldung und stellt sich später heraus, dass die Eigenberechtigung für die Anmeldung damals doch nicht vorgelegen ist, war auch die Anmeldung nicht wirksam. Durch die Erlassung eines Bescheides der Gewerbebehörde, mit dem die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erteilt wurde, wird nicht auch bindend darüber abgesprochen, ob die Eigenberechtigung des Anmelders vorliegt. Bei der Eigenberechtigung handelt es sich nämlich um eine allgemeine Voraussetzung für wirksames rechtsgeschäftliches bzw. rechtserhebliches Handeln, deren Vorliegen in Bezug auf die jeweilige Rechtshandlung zu beurteilen ist. Das Fehlen der Eigenberechtigung macht die Rechtshandlung in jedem Fall unwirksam. War demnach der Anmelder eines Gewerbes nicht eigenberechtigt, ist die Anmeldung unwirksam und er war nicht zum selbstständigen Betrieb des Gewerbes berechtigt. Damit ist er aber auch nicht Mitglied einer Wirtschaftkammer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG geworden, was wiederum zur Folge hat, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht eintreten konnte. Selbst wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer von der Gewerbebehörde das Vorliegen der Eigenberechtigung bejaht wurde, hätte sich die belangte Behörde bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG mit dem nachträglich hervorgekommenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Behauptungen auseinandersetzen und die Frage der Eigenberechtigung im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung selbständig prüfen müssen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.