RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2006/08/0163 RechtssatzDie belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass das in Artikel 13 Abs. 2 lit.
- a)der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 normierte Beschäftigungslandprinzip bedeute, dass bei einer späteren Beschäftigung in einem anderen Land der für die Dauer der früheren Beschäftigung in Österreich zuständig gewesene Versicherungsträger auch für die Beitragserhebung für nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch zu erbringende Leistungen des Dienstgebers zuständig sei, selbst wenn - parallel - in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt wird, weil die Versicherungspflicht insoweit nach den Bestimmungen des - früheren - Beschäftigungslandes zu beurteilen sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Für die Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) ist, wenn der Dienstnehmer zuerst in Österreich und dann in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war, Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe
- c)Ziffer
- i)der genannten Verordnung anzuwenden, nach dem es vom Wohnsitz des Arbeitnehmers abhängt, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Befindet sich der Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist die dortige Rechtsordnung anzuwenden; befindet sich dieser in Österreich, so ist für die Dauer der durch die Urlaubsersatzleistung begründeten Pflichtversicherung österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, wodurch auch die österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beitragseinhebung zuständig sind. Nach Beendigung des Zeitraumes der Pflichtversicherung aufgrund einer Ersatzleistung gilt wieder das Beschäftigungslandprinzip des Artikel 13 Abs. 2 lit.
- a)der Verordnung, bei dem es nicht auf den Wohnort ankommt. Auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0025, wird verwiesen.Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass das in Artikel 13 Absatz 2, Litera a,) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 normierte Beschäftigungslandprinzip bedeute, dass bei einer späteren Beschäftigung in einem anderen Land der für die Dauer der früheren Beschäftigung in Österreich zuständig gewesene Versicherungsträger auch für die Beitragserhebung für nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch zu erbringende Leistungen des Dienstgebers zuständig sei, selbst wenn - parallel - in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt wird, weil die Versicherungspflicht insoweit nach den Bestimmungen des - früheren - Beschäftigungslandes zu beurteilen sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Für die Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) ist, wenn der Dienstnehmer zuerst in Österreich und dann in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war, Artikel 14 Absatz eins, Buchstabe
- c)Ziffer
- i)der genannten Verordnung anzuwenden, nach dem es vom Wohnsitz des Arbeitnehmers abhängt, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Befindet sich der Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist die dortige Rechtsordnung anzuwenden; befindet sich dieser in Österreich, so ist für die Dauer der durch die Urlaubsersatzleistung begründeten Pflichtversicherung österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, wodurch auch die österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beitragseinhebung zuständig sind. Nach Beendigung des Zeitraumes der Pflichtversicherung aufgrund einer Ersatzleistung gilt wieder das Beschäftigungslandprinzip des Artikel 13 Absatz 2, Litera a,) der Verordnung, bei dem es nicht auf den Wohnort ankommt. Auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0025, wird verwiesen.