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{'item': '2006/08/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2008 Geschäftszahl2006/08/0165 RechtssatzEs war in der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers gelegen, jenen Personen, die lange Jahre aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG zufolge Fortdauer einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG ausgenommen waren, die Rückkehr in diese Pflichtversicherung ab dem

  1. Juli 1986 endgültig zu verschließen (vgl. RV zur
  2. Novelle zum GSVG, 775 Blg.
  3. GP NR, 17). Damit sollte offenkundig vermieden werden, dass die betreffenden Versicherten in jüngeren Jahren den Gebietskrankenkassen zugehören und in späteren Jahren (dh als "schlechtes Risiko"), insbesondere auch im Pensionsbezug, als "bislang unsolidarisch Gewesene" wieder in die Krankenversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft zurückkehren, um diese vermehrt zu belasten. An dieser Absicht haben die durch die späteren Novellen [Artikel III Abs. 3 (Schlussbestimmungen) der
  4. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 610/1987; Art. II (Schlussbestimmung) der
  5. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 336/1993] jeweils befristet eingeräumten Optionsmöglichkeiten zu einer Rückkehr in die Krankenversicherung nach dem GSVG nichts geändert. Es konnte dem Gesetzgeber des GSVG -Es war in der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers gelegen, jenen Personen, die lange Jahre aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG zufolge Fortdauer einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG ausgenommen waren, die Rückkehr in diese Pflichtversicherung ab dem
  6. Juli 1986 endgültig zu verschließen vergleiche Regierungsvorlage zur
  7. Novelle zum GSVG, 775 Blg.
  8. Gesetzgebungsperiode NR, 17). Damit sollte offenkundig vermieden werden, dass die betreffenden Versicherten in jüngeren Jahren den Gebietskrankenkassen zugehören und in späteren Jahren (dh als "schlechtes Risiko"), insbesondere auch im Pensionsbezug, als "bislang unsolidarisch Gewesene" wieder in die Krankenversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft zurückkehren, um diese vermehrt zu belasten. An dieser Absicht haben die durch die späteren Novellen [Artikel römisch drei Absatz 3, (Schlussbestimmungen) der
  9. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,; Artikel römisch zwei, (Schlussbestimmung) der
  10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 336/1993] jeweils befristet eingeräumten Optionsmöglichkeiten zu einer Rückkehr in die Krankenversicherung nach dem GSVG nichts geändert. Es konnte dem Gesetzgeber des GSVG - gemessen am Zweck der Regelung - auch gleichgültig sein, ob die betreffende Person freiwillig versichert nach ASVG bleibt oder auch diese freiwillige Versicherung beendet, da es ihm nur darauf ankam, der von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommenen Gruppe eine (möglicherweise spekulative) Rückkehr in das GSVG zu verschließen. Insoweit lag es in der klaren Absicht des Gesetzgebers, einen "ewigen Ausnahmetatbestand" nach dem GSVG zu schaffen. Daher liegt insoweit auch eine bewusst geschaffene Ausnahme vom Prinzip der Mehrfachversicherung vor. Dass die ab der Schaffung des Ausnahmetatbestandes nunmehr wirklich "freiwillige" Krankenversicherung nach dem ASVG mit Aufnahme einer Pflichtversicherung (hier: nach dem BSVG) endet, ist im gesetzlich angelegten System des Zusammenspiels zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung begründet und insoweit keine Besonderheit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.