RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.05.2008 Geschäftszahl2006/08/0201 RechtssatzIm Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (vgl. Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980), und der Erteilung arbeitsrechtlich relevanter Weisungen schwierig, da eine Verpflichtung, der der Beschäftigte nachkommt, auch mit Beschäftigungen, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden, vereinbar ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom
- Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, und jenes vom
- September 1991, Zl. 90/08/0131 (Zielortreiseleiter); aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom
- April 2007, 2005/08/0084, betreffend die Tätigkeit eines Vertreters). (Hier: Die Tätigkeit besteht in den regelmäßigen Transporten von radioaktiven Medizinprodukten; Ausführungen, dass bei der hier durchgeführten Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber Merkmalen selbständiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen.)Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" vergleiche Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980), und der Erteilung arbeitsrechtlich relevanter Weisungen schwierig, da eine Verpflichtung, der der Beschäftigte nachkommt, auch mit Beschäftigungen, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden, vereinbar ist vergleiche u.a. das Erkenntnis vom
- Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, und jenes vom
- September 1991, Zl. 90/08/0131 (Zielortreiseleiter); aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom
- April 2007, 2005/08/0084, betreffend die Tätigkeit eines Vertreters). (Hier: Die Tätigkeit besteht in den regelmäßigen Transporten von radioaktiven Medizinprodukten; Ausführungen, dass bei der hier durchgeführten Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber Merkmalen selbständiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen.)