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{'item': '2006/08/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2008 Geschäftszahl2006/08/0243 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis

  1. September 2008, Zl. 2006/08/0041, entschieden hat, sind Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Welche Ziele der Kommanditist verfolgt und welche Ursachen sein Tätigwerden hat, seien dies auch Rechtspflichten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, spielt hingegen keine Rolle. Die Absicht der Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin kann die Pflichtversicherung des Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht ausschließen, sofern diese Mitwirkung an der Geschäftsführung die Grenze der außergewöhnlichen Geschäfte überschreitet, sind doch auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung erfüllt (Hinweis E vom
  2. September 2008, Zl. 2006/08/0041). Relevant ist daher lediglich, ob der Gesellschafter eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hat oder ob er eine Rechtsstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt hat. In diesem Zusammenhang wären bei der Ermittlung der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vor allem auch die tatsächlichen Tätigkeiten des Kommanditisten in Betracht zu ziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
  3. September 2008, Zl. 2006/08/0041, entschieden hat, sind Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Welche Ziele der Kommanditist verfolgt und welche Ursachen sein Tätigwerden hat, seien dies auch Rechtspflichten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, spielt hingegen keine Rolle. Die Absicht der Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin kann die Pflichtversicherung des Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht ausschließen, sofern diese Mitwirkung an der Geschäftsführung die Grenze der außergewöhnlichen Geschäfte überschreitet, sind doch auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung erfüllt (Hinweis E vom
  4. September 2008, Zl. 2006/08/0041). Relevant ist daher lediglich, ob der Gesellschafter eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hat oder ob er eine Rechtsstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt hat. In diesem Zusammenhang wären bei der Ermittlung der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vor allem auch die tatsächlichen Tätigkeiten des Kommanditisten in Betracht zu ziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.