← Österreich

{'item': '2006/08/0244'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2006/08/0244 RechtssatzDer Wortlaut des § 70b ASVG legt eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Bestimmung nicht den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit umfasse, sondern nur die Gewährung einer Alterspension und einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Auge habe, nicht nahe: Nach dem Text des § 70b ASVG sind die Beiträge in dem Umfang zu erstatten, als Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit nicht eingetreten ist (§ 70b Abs. 1

  1. Satz ASVG); dies von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung (
  2. Satz leg. cit.). Gemäß § 222 Abs. 1 ASVG ("Leistungen der Pensionsversicherung") sind in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension (Z. 1), aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Invalidität die Invaliditätspension, bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension (Z. 2) und aus dem Versicherungsfall des Todes die Hinterbliebenenpensionen bzw. die Abfindung (Z. 3) zu gewähren. Unter einer Leistung wird im Pensionsversicherungsrecht demnach auch die Berufsunfähigkeitspension verstanden. Ist im § 70b Abs. 1 ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension, hergestellt. Der in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung angedeutete Zweck der Norm hat nicht dazu geführt, dass der Gesetzgeber die Rückforderung auf bestimmte Leistungsfälle eingeschränkt hat. Im Beschwerdefall war die Berufsunfähigkeitspension des Versicherten zur selben Zeit und in derselben Höhe angefallen, wie ohne Nachkauf, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 70b ASVG vorliegen.Der Wortlaut des Paragraph 70 b, ASVG legt eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Bestimmung nicht den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit umfasse, sondern nur die Gewährung einer Alterspension und einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Auge habe, nicht nahe: Nach dem Text des Paragraph 70 b, ASVG sind die Beiträge in dem Umfang zu erstatten, als Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit nicht eingetreten ist (Paragraph 70 b, Absatz eins,
  3. Satz ASVG); dies von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung (
  4. Satz leg. cit.). Gemäß Paragraph 222, Absatz eins, ASVG ("Leistungen der Pensionsversicherung") sind in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension (Ziffer eins,), aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Invalidität die Invaliditätspension, bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension (Ziffer 2,) und aus dem Versicherungsfall des Todes die Hinterbliebenenpensionen bzw. die Abfindung (Ziffer 3,) zu gewähren. Unter einer Leistung wird im Pensionsversicherungsrecht demnach auch die Berufsunfähigkeitspension verstanden. Ist im Paragraph 70 b, Absatz eins, ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension, hergestellt. Der in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung angedeutete Zweck der Norm hat nicht dazu geführt, dass der Gesetzgeber die Rückforderung auf bestimmte Leistungsfälle eingeschränkt hat. Im Beschwerdefall war die Berufsunfähigkeitspension des Versicherten zur selben Zeit und in derselben Höhe angefallen, wie ohne Nachkauf, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß Paragraph 70 b, ASVG vorliegen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/08/0223 E
  5. Dezember 2007

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.