RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2007 Geschäftszahl2006/08/0261 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/08/0109 E
- Jänner 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
- Oktober 2001, 98/08/0065) begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs 3 lit f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (Hinweis E
- März 1997, 96/08/0145; E
- Juni 1998, 98/08/0042). Im Fall außerordentlicher Hörer ist daher nicht auf deren formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
- Oktober 2001, 98/08/0065) begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (Hinweis E
- März 1997, 96/08/0145; E
- Juni 1998, 98/08/0042). Im Fall außerordentlicher Hörer ist daher nicht auf deren formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.