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{'item': '2006/08/0268'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2008 Geschäftszahl2006/08/0268 RechtssatzIm vorliegenden Fall besteht der Betrieb des Arbeitgebers aus einer Bar mit Barhockern und aus drei Spieltischen, an denen Karten gespielt wird; die beiden Wirtschaftsbereiche (Bar und Casino) sind in den selben Räumlichkeiten untergebracht; die Kellnerinnen servieren Getränke nicht nur an der Bar, sondern auch an den Kartentischen. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom

  1. Jänner 2006, 9 ObA 139/05i, ist bei diesem Sachverhalt von einem Mischbetrieb auszugehen, also einem Betrieb, der nicht weiter gegliedert, somit eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetrieb bzw. in Betriebsabteilungen nicht gegeben ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1995, Zl. 93/08/0289). Zwar haben die Kellnerinnen ausschließlich Kellnerinnentätigkeit und die Croupiers ausschließlich Croupierstätigkeit ausgeübt; dies führt jedoch ebenso wenig zu einer organisatorischen Trennung von Bar- und Casinobetrieb wie die vom Arbeitgeber gehandhabte Form der Lohnabrechnung (kollektivvertraglich oder nicht). Durch beide Umstände wird die räumliche und wirtschaftliche Verknüpfung der Teilbetriebe nicht aufgehoben. Es kommt auch nicht darauf an, ob verschiedene Dienstnehmer in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind oder ob es sich - wie im Fall des zitierten OGH-Urteils - um einen Dienstnehmer handelt, der in beiden Bereichen tätig wird (so der Sache nach offenbar auch der OGH, DRdA 2007, 336, sowie Kallab, DRdA 2007, 337). Dem Casinobetrieb ist im vorliegenden Fall wegen des höheren Personalaufwandes und der Mehrzahl an Beschäftigten das wirtschaftliche Übergewicht beizumessen. Ist in einem Mischbetrieb wie dem vorliegenden der für den Betrieb bedeutendere Wirtschaftsbereich - hier der Casinobetrieb - nicht kollektivvertragsunterworfen, kommt nach der dargestellten Rechtsprechung bei Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen dennoch im gesamten Betrieb der Kollektivvertrag zur Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt, auch wenn dieser Teilbereich - hier der Barbereich - wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist.Im vorliegenden Fall besteht der Betrieb des Arbeitgebers aus einer Bar mit Barhockern und aus drei Spieltischen, an denen Karten gespielt wird; die beiden Wirtschaftsbereiche (Bar und Casino) sind in den selben Räumlichkeiten untergebracht; die Kellnerinnen servieren Getränke nicht nur an der Bar, sondern auch an den Kartentischen. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  3. Jänner 2006, 9 ObA 139/05i, ist bei diesem Sachverhalt von einem Mischbetrieb auszugehen, also einem Betrieb, der nicht weiter gegliedert, somit eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetrieb bzw. in Betriebsabteilungen nicht gegeben ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  4. September 1995, Zl. 93/08/0289). Zwar haben die Kellnerinnen ausschließlich Kellnerinnentätigkeit und die Croupiers ausschließlich Croupierstätigkeit ausgeübt; dies führt jedoch ebenso wenig zu einer organisatorischen Trennung von Bar- und Casinobetrieb wie die vom Arbeitgeber gehandhabte Form der Lohnabrechnung (kollektivvertraglich oder nicht). Durch beide Umstände wird die räumliche und wirtschaftliche Verknüpfung der Teilbetriebe nicht aufgehoben. Es kommt auch nicht darauf an, ob verschiedene Dienstnehmer in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind oder ob es sich - wie im Fall des zitierten OGH-Urteils - um einen Dienstnehmer handelt, der in beiden Bereichen tätig wird (so der Sache nach offenbar auch der OGH, DRdA 2007, 336, sowie Kallab, DRdA 2007, 337). Dem Casinobetrieb ist im vorliegenden Fall wegen des höheren Personalaufwandes und der Mehrzahl an Beschäftigten das wirtschaftliche Übergewicht beizumessen. Ist in einem Mischbetrieb wie dem vorliegenden der für den Betrieb bedeutendere Wirtschaftsbereich - hier der Casinobetrieb - nicht kollektivvertragsunterworfen, kommt nach der dargestellten Rechtsprechung bei Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen dennoch im gesamten Betrieb der Kollektivvertrag zur Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt, auch wenn dieser Teilbereich - hier der Barbereich - wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.