← Österreich

{'item': '2006/08/0270'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2007 Geschäftszahl2006/08/0270 RechtssatzDurch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (ständige Judikatur seit dem Erkenntnis vom

  1. Mai 1995, Zl. 93/08/0138; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2004, Zl. 2001/08/0022, mwN). Es trifft zwar zu, dass im hg. Erkenntnis vom
  3. April 1988, Zl. 85/08/0167, die Aussage getroffen wurde, dass eine Geschäftsführertätigkeit allein nicht zur Annahme ausreiche, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht aufgelöst worden. Dabei handelte es sich aber um keine tragende Rechtsmeinung, lag diesem Erkenntnis doch ein Fall zugrunde, bei dem jedenfalls auch noch andere Arbeiten verrichtet wurden.Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (ständige Judikatur seit dem Erkenntnis vom
  4. Mai 1995, Zl. 93/08/0138; vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2004, Zl. 2001/08/0022, mwN). Es trifft zwar zu, dass im hg. Erkenntnis vom
  6. April 1988, Zl. 85/08/0167, die Aussage getroffen wurde, dass eine Geschäftsführertätigkeit allein nicht zur Annahme ausreiche, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht aufgelöst worden. Dabei handelte es sich aber um keine tragende Rechtsmeinung, lag diesem Erkenntnis doch ein Fall zugrunde, bei dem jedenfalls auch noch andere Arbeiten verrichtet wurden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.