← Österreich

{'item': '2006/08/0296'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2006/08/0296 RechtssatzDie in § 36a Abs. 2 bis 7 AlVG enthaltenen Grundsätze der Einkommensanrechnung gelten auch für die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe, wie sich aus § 36a Abs. 1 AlVG ergibt. Ein gleichheitsrechtlich bedenkliches Ergebnis einer Ungleichbehandlung von Notstandshilfeempfängern mit Partnern mit Erwerbseinkommen aus selbständiger und solchen mit Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit wird so verhindert. Der von einem Verschulden unabhängige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist daher auch im vorliegenden Fall der Rückforderung von Notstandshilfe bei nachträglicher Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten der Arbeitslosen anwendbar. Zur Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß § 25 Abs. 1

  1. Satz, zweiter Halbsatz AlVG ist darauf hinzuweisen, dass diese schon wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechung von Partnereinkommen ins Leere gehen muss. Bei einer solchen Anrechnung bedarf es dieser Begrenzung aber auch nicht, weil sich eine Begrenzung schon aus anderen Vorschriften ergibt: Wenn nämlich das Nettoeinkommen des Partners (abzüglich von Freibeträgen) auf die Notstandshilfe angerechnet wird und dies zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruches auf Notstandshilfe führt, dann ist schon auf Grund dessen nach den Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfeverordnung auszuschließen, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der genannten Rechtsnormen als zugute zugekommen unterstellt wird. Im Übrigen ist es damit auch nicht möglich, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als das Einkommen des Partners beträgt, während bei einem Leistungsempfänger, der selbst Einkommen bezieht, und bei dem die bloße Überschreitung der Einkommensgrenze zum Wegfall der gesamten Leistung mangels Arbeitslosigkeit führen kann, die Rückforderung insoweit einer Beschränkung bedarf (vgl. VfSlg. 15247/1998).Die in Paragraph 36 a, Absatz 2 bis 7 AlVG enthaltenen Grundsätze der Einkommensanrechnung gelten auch für die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe, wie sich aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ergibt. Ein gleichheitsrechtlich bedenkliches Ergebnis einer Ungleichbehandlung von Notstandshilfeempfängern mit Partnern mit Erwerbseinkommen aus selbständiger und solchen mit Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit wird so verhindert. Der von einem Verschulden unabhängige Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist daher auch im vorliegenden Fall der Rückforderung von Notstandshilfe bei nachträglicher Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten der Arbeitslosen anwendbar. Zur Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß Paragraph 25, Absatz eins,
  2. Satz, zweiter Halbsatz AlVG ist darauf hinzuweisen, dass diese schon wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechung von Partnereinkommen ins Leere gehen muss. Bei einer solchen Anrechnung bedarf es dieser Begrenzung aber auch nicht, weil sich eine Begrenzung schon aus anderen Vorschriften ergibt: Wenn nämlich das Nettoeinkommen des Partners (abzüglich von Freibeträgen) auf die Notstandshilfe angerechnet wird und dies zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruches auf Notstandshilfe führt, dann ist schon auf Grund dessen nach den Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfeverordnung auszuschließen, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der genannten Rechtsnormen als zugute zugekommen unterstellt wird. Im Übrigen ist es damit auch nicht möglich, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als das Einkommen des Partners beträgt, während bei einem Leistungsempfänger, der selbst Einkommen bezieht, und bei dem die bloße Überschreitung der Einkommensgrenze zum Wegfall der gesamten Leistung mangels Arbeitslosigkeit führen kann, die Rückforderung insoweit einer Beschränkung bedarf vergleiche VfSlg. 15247 aus 1998,).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.