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{'item': '2006/08/0306'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2007 Geschäftszahl2006/08/0306 RechtssatzDas Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Anspruchswerber damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente - ausweislich des Ausschussberichtes 1010 BlgNR
  2. GP Seite 2 - "der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht". Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weiterhin Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG ist. Diese Verknüpfung hat der Verfassungsgerichtshof auch mit seinem Erkenntnis vom
  3. Oktober 2005, Zl. G 61/05, im Hinblick auf die Fassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch BGBl. I Nr. 71/2003 als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt.Das Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Anspruchswerber damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG durch die AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, diente - ausweislich des Ausschussberichtes 1010 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode Seite 2 - "der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht". Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weiterhin Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist. Diese Verknüpfung hat der Verfassungsgerichtshof auch mit seinem Erkenntnis vom
  6. Oktober 2005, Zl. G 61/05, im Hinblick auf die Fassung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.