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{'item': '2006/08/0319'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2006/08/0319 RechtssatzDer Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0073). Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs. 1 AlVG) schließt aber eine Auslegung aus, nach welcher es der Behörde möglich wäre, eine gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2004, Zl. 2004/08/0074). Es liegt jedoch keine Verletzung eines subjektiven Rechts vor, wenn sich das Fehlen einer Voraussetzung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachträglich herausstellt (und somit die Behörde in diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen), die Behörde von der Möglichkeit des Widerrufs aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2001, Zl. 2000/08/0178). Auch der Wegfall des Wortes "nachträglich" in der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG durch BGBl. I Nr. 71/2003 ändert an den oben genannten Auslegungsergebnissen nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, mwN).Der Schutz, welchen Paragraph 24, AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (Paragraph 47, AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG zulässig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0073). Der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG (in Zusammenschau mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) schließt aber eine Auslegung aus, nach welcher es der Behörde möglich wäre, eine gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach Paragraph 25, AlVG nicht vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. August 2004, Zl. 2004/08/0074). Es liegt jedoch keine Verletzung eines subjektiven Rechts vor, wenn sich das Fehlen einer Voraussetzung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachträglich herausstellt (und somit die Behörde in diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen), die Behörde von der Möglichkeit des Widerrufs aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch macht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. März 2001, Zl. 2000/08/0178). Auch der Wegfall des Wortes "nachträglich" in der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ändert an den oben genannten Auslegungsergebnissen nichts vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.