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{'item': '2006/08/0346'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2008 Geschäftszahl2006/08/0346 RechtssatzIm Sinne der Verordnung Nr. 574/72 EWG bescheinigt das Formular E 101, den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften welchen Staates eine Person unterworfen ist. Es besteht ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsanspruch auf Ausstellung dieses Formulars (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2001, Zl. 95/08/0279). Wurde in einem Mitgliedstaat ein Formular E 101 ausgestellt, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2006, Zl. 2004/08/0087, mwN). Das Formular E 101 ist ein Instrument zur - andere Mitgliedsstaaten bindenden (vgl. EuGH
  3. 2.2000, Rs C-202/97-"Fitzwilliams") - Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt hat, auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern. Wurde eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, dann tritt jedoch nicht etwa eine Bindungswirkung dahin ein, dass der die Ausstellung unterlassende Staat keinesfalls zuständig wäre. Wenn es daher in der strittigen (hier: selbständigen) Tätigkeit selbst einen Sachbezug zu mehr als einem Mitgliedsstaat gibt, dann lässt der Umstand, dass von einem deutschen Sozialversicherungsträger ein Formular E 101 nicht ausgestellt worden ist, noch nicht den Gegenschluss zu, dass der Erwerbstätige aufgrund seiner Forschungstätigkeit im Rahmen eines APART-Stipendiums, während der er in Österreich Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bezeichneten Art bezogen hat, schon deshalb den österreichischen Rechtsvorschriften und damit der (hier allein in Betracht kommenden) Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt.Im Sinne der Verordnung Nr. 574/72 EWG bescheinigt das Formular E 101, den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften welchen Staates eine Person unterworfen ist. Es besteht ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsanspruch auf Ausstellung dieses Formulars vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2001, Zl. 95/08/0279). Wurde in einem Mitgliedstaat ein Formular E 101 ausgestellt, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2006, Zl. 2004/08/0087, mwN). Das Formular E 101 ist ein Instrument zur - andere Mitgliedsstaaten bindenden vergleiche EuGH
  6. 2.2000, Rs C-202/97-"Fitzwilliams") - Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt hat, auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern. Wurde eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, dann tritt jedoch nicht etwa eine Bindungswirkung dahin ein, dass der die Ausstellung unterlassende Staat keinesfalls zuständig wäre. Wenn es daher in der strittigen (hier: selbständigen) Tätigkeit selbst einen Sachbezug zu mehr als einem Mitgliedsstaat gibt, dann lässt der Umstand, dass von einem deutschen Sozialversicherungsträger ein Formular E 101 nicht ausgestellt worden ist, noch nicht den Gegenschluss zu, dass der Erwerbstätige aufgrund seiner Forschungstätigkeit im Rahmen eines APART-Stipendiums, während der er in Österreich Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bezeichneten Art bezogen hat, schon deshalb den österreichischen Rechtsvorschriften und damit der (hier allein in Betracht kommenden) Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.