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{'item': '2006/09/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2008 Geschäftszahl2006/09/0002 RechtssatzDer entschuldigende Notstand ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Dabei kann sich der Täter weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S. 38 f).Der entschuldigende Notstand ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe Paragraph 10, Absatz eins, StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Dabei kann sich der Täter weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S. 38 f).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.