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{'item': '2006/09/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2008 Geschäftszahl2006/09/0059 RechtssatzEin Straferkenntnis wurde dem im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. A. O., am 11. November 2005 zugestellt. Mit Eingabe Dris A. O. vom 14. November 2005 teilte dieser der Behörde erster Instanz die zwischenzeitig erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit und ersuchte unter Beifügung der an ihn zugestellten Bescheidausfertigung, den Bescheid vom 9. November 2005 neuerlich direkt an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Diesem Ersuchen gab die Behörde erster Instanz insofern Folge, als sie eine - nunmehr mit 21. November 2005 datierte - Ausfertigung ihres Bescheides direkt der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zustellte. Die der Beschwerdeführerin am 21. November 2005 zugestellte "Ausfertigung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist nicht als bloße weitere Ausfertigung des - rechtswirksam am 11. November 2005 zugestellten - Straferkenntnisses vom 9. November 2005 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert insbesondere aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Straferkenntnisse. Sowohl das Datum als auch die genaue Bezeichnung des(

  1. r)Bescheidadressaten sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines jeden Bescheides (§ 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 erster Satz AVG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333). Auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Straferkenntnisse könnte gemäß § 1 VVG auch die verhängte Strafe doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 148 zu § 1 VVG abgedruckte hg. Rechtsprechung).Ein Straferkenntnis wurde dem im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. A. O., am 11. November 2005 zugestellt. Mit Eingabe Dris A. O. vom 14. November 2005 teilte dieser der Behörde erster Instanz die zwischenzeitig erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit und ersuchte unter Beifügung der an ihn zugestellten Bescheidausfertigung, den Bescheid vom 9. November 2005 neuerlich direkt an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Diesem Ersuchen gab die Behörde erster Instanz insofern Folge, als sie eine - nunmehr mit 21. November 2005 datierte - Ausfertigung ihres Bescheides direkt der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zustellte. Die der Beschwerdeführerin am 21. November 2005 zugestellte "Ausfertigung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist nicht als bloße weitere Ausfertigung des - rechtswirksam am 11. November 2005 zugestellten - Straferkenntnisses vom 9. November 2005 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert insbesondere aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Straferkenntnisse. Sowohl das Datum als auch die genaue Bezeichnung des(
  2. r)Bescheidadressaten sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines jeden Bescheides (Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333). Auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Straferkenntnisse könnte gemäß Paragraph eins, VVG auch die verhängte Strafe doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 148 zu Paragraph eins, VVG abgedruckte hg. Rechtsprechung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.