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{'item': 'AW 2006/09/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2007 GeschäftszahlAW 2006/09/0063 RechtssatzNichtstattgebung - Befreiungsschein - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsbürgerin, auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt nur dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukämen, kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist (vgl. etwa die Beschlüsse vom

  1. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom
  2. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, und vom
  3. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112). Die Beurteilung, welche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zukäme, setzte insoferne auch eine Prognose über die Entscheidung in der Sache selbst, nämlich ihrer Rechtsfolgen (vgl. § 42 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 VwGG) voraus, was dem Provisorialcharakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspräche.Nichtstattgebung - Befreiungsschein - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsbürgerin, auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG abgewiesen. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ermächtigt nur dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukämen, kann gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist vergleiche etwa die Beschlüsse vom
  4. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom
  5. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, und vom
  6. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112). Die Beurteilung, welche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zukäme, setzte insoferne auch eine Prognose über die Entscheidung in der Sache selbst, nämlich ihrer Rechtsfolgen vergleiche Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) voraus, was dem Provisorialcharakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspräche.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.