RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2006 Geschäftszahl2006/09/0087 RechtssatzDie belangte Behörde (Disziplinaroberkommission) entschied über die Berufungen des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt
- a)ihres Bescheides in der Weise, dass die angefochtenen Bescheide "ersatzlos behoben" wurden. Spruchpunkt
- b)dieses Bescheides lautet: "Der gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom ..., Zl. ... gerichtete Schriftsatz des Beschuldigten vom 7. Juni 2005 wird zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitet." Ausdrücklich nur gegen Punkt
- b)dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde. Ausführungen dazu, dass sich Punkt
- b)des beim VwGH angefochtenen Bescheides sowohl für sich genommen als auch im gesamten Verfahrenszusammenhang lediglich als Folge der in Punkt
- a)dieses Bescheides zur Wertung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 als "Rechtsmittel" enthaltenen und daraus die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ableitenden Rechtsansicht der belangten Behörde darstellt. Mit diesem Punkt
- a)wurde die Disziplinarangelegenheit rechtsgestaltend bzw. rechtsfeststellend entschieden. Punkt
- b)kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu; es handelt sich dabei um eine bloße Verständigung des Beschwerdeführers über die Weiterleitung gemäß § 6 AVG, somit um keinen selbständig anfechtbaren Bescheidpunkt. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.Die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission) entschied über die Berufungen des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt
- a)ihres Bescheides in der Weise, dass die angefochtenen Bescheide "ersatzlos behoben" wurden. Spruchpunkt
- b)dieses Bescheides lautet: "Der gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom ..., Zl. ... gerichtete Schriftsatz des Beschuldigten vom 7. Juni 2005 wird zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitet." Ausdrücklich nur gegen Punkt
- b)dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde. Ausführungen dazu, dass sich Punkt
- b)des beim VwGH angefochtenen Bescheides sowohl für sich genommen als auch im gesamten Verfahrenszusammenhang lediglich als Folge der in Punkt
- a)dieses Bescheides zur Wertung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 als "Rechtsmittel" enthaltenen und daraus die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ableitenden Rechtsansicht der belangten Behörde darstellt. Mit diesem Punkt
- a)wurde die Disziplinarangelegenheit rechtsgestaltend bzw. rechtsfeststellend entschieden. Punkt
- b)kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu; es handelt sich dabei um eine bloße Verständigung des Beschwerdeführers über die Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG, somit um keinen selbständig anfechtbaren Bescheidpunkt. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.