RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2007 Geschäftszahl2006/09/0104 RechtssatzUnter Zitierung des E vom
- November 1997, Zl. 95/21/0348, ergänzte der VwGH im E vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden. (Hier: In einem Bescheid (vgl. die wörtliche Wiedergabe des Spruches dieses Bescheides im E vom
- Februar 2006, Zl. 2003/09/0111) wurde im Zuge einer Spruchabänderung "der Berufungswerber" bestraft. Berufung hatte aber nicht der Beschwerdeführer, sondern das zuständige Arbeitsinspektorat erhoben. Der Beschwerdeführer wurde daher im Spruch dieses Bescheides nicht zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet (vgl. auch dazu das genannte E vom
- Februar 2006). Mit dem gegenständlich angefochtenen Berichtigungsbescheid soll die im Verfahren existierende Partei "Berufungswerber" (id est Arbeitsinspektorat) gegen die ebenfalls existierende Partei "KL" ausgetauscht werden. Dies ist nicht zulässig.)Unter Zitierung des E vom
- November 1997, Zl. 95/21/0348, ergänzte der VwGH im E vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden. (Hier: In einem Bescheid vergleiche die wörtliche Wiedergabe des Spruches dieses Bescheides im E vom
- Februar 2006, Zl. 2003/09/0111) wurde im Zuge einer Spruchabänderung "der Berufungswerber" bestraft. Berufung hatte aber nicht der Beschwerdeführer, sondern das zuständige Arbeitsinspektorat erhoben. Der Beschwerdeführer wurde daher im Spruch dieses Bescheides nicht zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet vergleiche auch dazu das genannte E vom
- Februar 2006). Mit dem gegenständlich angefochtenen Berichtigungsbescheid soll die im Verfahren existierende Partei "Berufungswerber" (id est Arbeitsinspektorat) gegen die ebenfalls existierende Partei "KL" ausgetauscht werden. Dies ist nicht zulässig.)
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