RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 Geschäftszahl2006/09/0117 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/09/0142 E
- März 2008 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende) StammrechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALTES des genannten Personenkreises nicht UNBEDINGT erforderlich ist (Hinweis E
- Mai 2002, Zl. 99/09/0238, mwN). An die alternative Voraussetzung des § 94 Abs. 4 zweiter Satz der Wiener Dienstordnung ("... Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich") ist ein vergleichbar strenger Maßstab anzulegen. Die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung ist nur als letzter Ausweg zu sehen, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden. (Hier: Es wäre demnach von der Beamtin in ihrem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des NOTWENDIGEN Lebensunterhaltes - nicht aber des "geschaffenen Lebensstandards" - die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert. Ebenso hätte sie konkret darzulegen gehabt, aus welchen Gründen ihr ein Schaden drohe, der ausschließlich durch die Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung abgewendet werden könne.)Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALTES des genannten Personenkreises nicht UNBEDINGT erforderlich ist (Hinweis E
- Mai 2002, Zl. 99/09/0238, mwN). An die alternative Voraussetzung des Paragraph 94, Absatz 4, zweiter Satz der Wiener Dienstordnung ("... Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich") ist ein vergleichbar strenger Maßstab anzulegen. Die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung ist nur als letzter Ausweg zu sehen, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden. (Hier: Es wäre demnach von der Beamtin in ihrem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des NOTWENDIGEN Lebensunterhaltes - nicht aber des "geschaffenen Lebensstandards" - die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert. Ebenso hätte sie konkret darzulegen gehabt, aus welchen Gründen ihr ein Schaden drohe, der ausschließlich durch die Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung abgewendet werden könne.)
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